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1.2Voraussetzungen einer tierschutzgerechten Haltung
Die in § 2 TierSchG Nr. 1 bis 3 aufgezählten Haltungskomponenten decken den gesamten Bereich der Tierhaltung ab. Alle relevanten Voraussetzungen für eine tierschutzgerechte Tierhaltung lassen sich von den fünf Begriffen: Ernährung, Pflege, verhaltensgerechte Unterbringung, artgemäße Bewegung und Qualifikation des Tierhalters/Tierbetreuers erfassen.
a)Person des Tierhalters und des Tierbetreuers
Adressaten des § 2 TierSchG sind der Tierhalter und der Tierbetreuer. Bei beiden kommt es auf die konkrete Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier an und nicht auf das Eigentum am Tier.18
Die Haltung eines Tieres definiert sich als umfassendes Obsorgeverhältnis tatsächlicher Art gegenüber einem Tier. Dieses ist gekennzeichnet durch weisungsunabhängiges und entscheidungsbefugtes Handeln des Halters und sein Eigeninteresse an der Pflege und Sorge für das Tier.19 Der in § 2 TierSchG aufgeführte Begriff entspricht dem Tierhalterbegriff gem. § 833 BGB (siehe Kap. II).
Auch juristische Personen und Minderjährige können Tierhalter sein. Die Tierhaltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen.
Familienangehörige und Personal des Tierhalters sind i. d. R. Tierbetreuer. Auf die rechtliche Zulässigkeit der Tierhaltung kommt es nicht an. Auch in Fällen, in denen ein Haltungsverbot besteht, ist der Tierhalter nicht von seiner Verpflichtung entbunden, dem Tier den durch dieses Gesetz geschaffenen Schutz zu gewährleisten. Haltungsverbote können auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften ergehen, wenn zum Beispiel der Vermieter einer Wohnung die Haltung eines Hundes untersagt. Weiterhin kommen Haltungsverbote nach § 16a Nr. 3 TierSchG in Betracht.
Entscheidend ist eine tatsächliche Beziehung zu dem Tier und das Bestehen einer tatsächlichen Verfügungsgewalt.
Beispiele für Tierhalter sind: der Eigentümer, der eine tatsächliche Beziehung zum Tier hat; der Leiter eines Versuchsvorhabens; Tierzüchter oder Personen, die ein wildes Tier zum Zwecke der Überwinterung aufnehmen.
Tierbetreuer ist, wer die Tiere auf Grund von Obhutspflichten betreut. Die Übernahme dieser Obhutspflichten setzt nicht voraus, dass der zukünftige Tierbetreuer bei der Übernahme des Betreuungsverhältnisses zur Einhaltung der Maßgaben des TierSchG, insbesondere der §§ 2, 2a TierSchG, gewillt ist. Ein konkreter Wille, das Tier vor Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren, ist nicht erforderlich. Die Vorgaben des Tierschutzgesetzes stehen über dem Willen und den Vorstellungen des Tierbetreuers. Mit dem Begriff des Tierbetreuers sollen all diejenigen Personen zur Einhaltung des Tierschutzgesetzes verpflichtet werden, die zwar nicht Tierhalter sind, aber trotzdem eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das zu schützende Tier haben. Der Begriff fungiert als Auffangtatbestand, um einen effektiven Tierschutz zu gewährleisten.
Tierbetreuer sind beispielsweise der Führer eines Blindenhundes oder Angestellte und Familienangehörige von Tierhaltern, die bei der Pflege des Tieres behilflich sind.
Tierhaltung und Tierbetreuung unterscheiden sich nicht in den Pflichten im Rahmen der Pflege, Ernährung und Unterbringung, sondern nur durch den Umfang der Verantwortlichkeit hierfür.
Eine Mindestdauer der tatsächlichen Beziehung der Tierhalters/-betreuers ist nicht erforderlich. Die Kurzzeitigkeit einer Haltung oder Betreuung steht natürlich der Anwendung des § 2 TierSchG nicht entgegen. So sind auch bei nur vorübergehend, z. B. in einem Schlachthof untergebrachten Tieren, die Bestimmungen dieser Norm zu beachten.
b)Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere
Unter Ernährung wird die Aufnahme von Nahrung verstanden. Nahrung kann in Form von Futter und Trank verabreicht werden.
Die Zusammensetzung und Art und Weise der Nahrung ist wiederum artspezifisch. Weiterhin muss bei der Ernährung eines Tieres seine Individualität hinreichend beachtet werden.
Neben natürlichen Inhaltsstoffen kommt auch die Fütterung von Zusatzstoffen in Betracht. Unter Nahrungsstoffen versteht man alle chemischen Elemente und Verbindungen, die vom Organismus für den Aufbau von körpereigenen Stoffen verwendet werden können; die Bedeutung der Nahrungsstoffe wird durch den Gehalt an essentiellen Bestandteilen bestimmt, dazu gehören Wasser, Proteine, essentielle Fettsäuren, Vitamine sowie Mineralstoffe und Spurenelemente.
Verstöße gegen § 2 Nr. 1 TierSchG können sich aus der falschen Menge, einer fehlerhaften Zusammensetzung oder einer schlechten Beschaffenheit des Futters ergeben, aber auch aus der Verabreichung eines nicht artgerechten Futters, z. B. eine rein vegetarische Nahrung für einen Fleischfresser (Hund, Katze) kann tierschutzrelevant sein. Im Hinblick auf den Umfang des verabreichten Futters ist besonders § 3 Nr. 9 und Nr. 10 TierSchG zu beachten.
Neben der Ernährung spielt die Pflege des Tieres bei der Tierhaltung eine große Rolle. Folgende Komplexe werden vom Begriff der Pflege erfasst:
Ernährung
Möglichkeit artgemäßer Bewegung
Saubere und artgerechte Unterbringung
Betreuung
Körperpflege
Heilbehandlungen, auch Prophylaxe
Möglichkeit des Wahrnehmens von Gemeinschaftsbedürfnissen wie Geselligkeit bei Herdentieren oder der Schaffung von Mutter-Kind-Beziehungen
Überwachung
Die Ausgestaltung der Pflege richtet sich wiederum nach der Tierart und der Individualität des Tieres.
Die verhaltensgerechte Unterbringung soll sicherstellen, dass das Tier in einem optimalen Lebensraum gehalten wird. Soweit es möglich ist, soll eine Annäherung an natürliche Lebensverhältnisse und Lebensräume der jeweiligen Tierart erfolgen. Diese Forderung stellt die Praxis häufig vor große Probleme.
Die Ansprüche für eine verhaltensgerechte Unterbringung sind für jedes Tier, unabhängig von seiner Bedeutung oder seinem Wert, qualitativ gleich zu bewerten. Besonders wichtig ist die Art und Weise der Unterbringung. In Betracht kommen Freilandhaltungen und Stallhaltungen. Die Ställe können wiederum mit Boxen oder Ständen, aber auch Käfigen ausgestattet sein.
Generell müssen die Einrichtungen die richtige Größe und Beschaffenheit haben. Dem Tier muss die Möglichkeit artgerechter Bewegung gewährleistet werden. So muss eine bestimmte Mindestgröße gegeben sein. Die Größe hängt von der Tierart und dem Alter des Tieres ab. Insbesondere für Schweine, Kälber und Hennen wurde dies ausdrücklich in Haltungsverordnungen geregelt. Weiterhin müssen eine Mindestliegefläche, Einrichtungen zum Abführen von Kot und Urin und ausreichend Fress- und Ruhefläche zur Verfügung gestellt werden.
Darüber hinaus muss die gesamte Einrichtung sauber gehalten werden. Auch die Lichtverhältnisse sind zu beachten. Wenn eine ausreichende natürliche Beleuchtung nicht vorhanden ist, muss auf künstliche Lichtquellen zurückgegriffen werden. Bei der Verwendung von Beleuchtungssystemen ist auf die Einhaltung von Hell- und Dunkelzeiten, die sich am natürlichen Tagesrhythmus orientieren, zu achten.
Das Raumklima ist auf die jeweils untergebrachte Tierart abzustimmen. Es muss für ausreichend Frischluft gesorgt werden, notfalls auch im Wege einer Klimatisierung. Auch Luftbewegung und Luftfeuchtigkeit müssen reguliert werden, wenn sie nicht den natürlichen Verhältnissen des Tieres entsprechen.
Jede Tierart erfordert spezielle Ansprüche. Die konkrete Ausgestaltung aller vorgenannten Merkmale der verhaltensgerechten Unterbringung richtet sich nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.
In der Praxis orientiert sich die Ausgestaltung der Faktoren Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung oftmals allein an ihrer leistungssteigernden Wirkung und weniger an den natürlichen Bedürfnisse des jeweiligen Tieres. Leistung ist aber nur ein Merkmal neben vielen anderen (Gesundheit, Freisein von Schäden, Normalverhalten), die zur Beurteilung von Wohlbefinden herangezogen werden sollten. Auch ist die Leistung kein sehr sensibles Merkmal für Wohlbefinden, da fast alle landwirtschaftlichen Nutztiere inzwischen genetisch auf Leistung selektiert wurden.
c)Möglichkeit der artgemäßen Bewegung
Die Nr. 2 des § 2 TierSchG ist als Ergänzung der wesentlichen Anforderungen von Nr. 1 zu betrachten. Insbesondere besteht ein enger Zusammenhang mit der Unterbringung der Tiere.
Das Bewegungsbedürfnis hängt von der Tierart und den individuellen Umständen wie dem Alter und der Gesundheit ab. Allen Tieren ist jedoch die Möglichkeit des Liegens, Stehens und Aufstehens ohne Behinderung zu gewährleisten.
Bei der Überprüfung der Möglichkeit zur artgemäßen Bewegung muss in einer 1. Stufe festgestellt werden, ob der Tierhalter auf Grund objektiver Gegebenheiten, wie zum Beispiel Räumlichkeiten, die Möglichkeit hat, dem Tier die notwendigen Haltungsbedingungen zu gewährleisten. In einer 2. Stufe ist dann zu klären, ob die Person des Tierhalters in der Lage und Willens ist, die Gegebenheiten auch dementsprechend zu nutzen.
Falls die technischen, räumlichen, zeitlichen oder personellen Möglichkeiten nicht geschaffen werden können, muss die Tierhaltung/-betreuung unterbleiben, denn mangelnde Bewegungsmöglichkeiten können zu physischen und psychischen Störungen führen. Beispiele hierzu sind die Haltung großer, sehr lauffreudiger Hunderassen in kleinen Etagenwohnungen im Stadtbereich und die dauernde Anbindehaltung bei Rindern. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die Problematik der Intensivnutztierhaltung hinzuweisen.
d)Anforderungen an die Qualifikation von Tierhalter und Tierbetreuer
§ 2 Ziff. 3 TierSchG soll die Erfüllung der Anforderungen aus Nr. 1 und 2 gewährleisten.
Die Regelung wurde erst 1998 ins Tierschutzgesetz eingefügt. Tierhalter und Tierbetreuer müssen im Hinblick auf den Umgang mit Tieren qualifiziert sein. Darunter fallen :
Kenntnisse der Lebensgewohnheiten und Bedürfnisse der Tiere
Fähigkeit, das Wohlbefinden eines Tieres einzuschätzen
Zuverlässigkeit im Umgang mit dem Tier
Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Tier als Mitgeschöpf.
Besondere Bedeutung erlangt diese Vorschrift für diejenigen Personen, die Tiertransporte begleiten. Von diesen Personen muss eine Sachkundeprüfung für Tiertransporte abgelegt werden. Seit Januar 2008 muss beim Straßentransport von Nutztieren über 65 km ein EU-einheitlicher Befähigungsnachweis mitgeführt werden, wenn der Transport im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt (EU-VO 1/2005). Der bisherige Sachkundenachweis nach § 13 TierschutztransportVO gilt nicht mehr. Lehrgänge zur Erlangung eines solchen Sachkundenachweises bietet z. B. die DEULA in Rendsburg an. Einen solchen Sachkundenachweis benötigen Fahrer und Betreuer von Straßentransporten von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen, Hausschweinen oder Pferden inkl. pferdeartigen Tieren (Ausnahme: Transporte bis 65 km). Aber nicht nur gewerbliche Fahrer sind betroffen! Es ist ausreichend, wenn mit dem Transport ein Gewinn bzw. Verlust entsteht oder ein Gewinn angestrebt wird. Entscheidend für eine wirtschaftliche Tätigkeit ist beispielsweise, ob eine steuerliche Veranlagung oder Eintragung in ein öffentliches Register vorliegt (z. B. Landwirte beim Transport der eigenen Tiere, Reitvereine, therapeutische Reitbetriebe, Fahrten zu Auktionen, Fahrten zu überregionalen Turnieren). Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tätigkeit ist ein unmittelbarer Austausch von Geld/Gütern/Dienstleistungen nicht notwendig. Ein Befähigungsnachweis ist nicht erforderlich für Hobbytierhalter/Transporte zu Hobbyzwecken sowie Transporte, die unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar zu oder von einer Klinik erfolgen.
1.3Rechtfertigung eines Verstoßes gegen § 2 TierSchG bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes
Die Rechtfertigung eines Verstoßes ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes und ist auch nur zu prüfen, wenn ein Verstoß gegen § 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG angenommen wird. Hier ist auf die Grundsätze des § 1 TierSchG zu verweisen, nach denen der Gesetzgeber mit dem TierSchG den Tieren nicht jegliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens ersparen will.
Unter einem vernünftigen Grund wird im Hinblick auf die menschliche Wertordnung ein verständiger und daher beachtlicher Grund verstanden, welcher in einer Güter- und Pflichtenabwägung in Relation zum Schutzgut des Tierschutzgesetzes zu setzen ist und kein zwingender Grund zu sein braucht. Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist daher auch bei dieser Norm abzuwägen, ob die Einschränkung der Haltungsanforderungen nach § 2 TierSchG nicht einen vernünftigen Grund hat und somit eine Ahndung ausscheidet.
Einer der häufigsten Konfliktfälle im Bereich der Tierhaltung ist die Beurteilung der Frage, inwieweit die Erfordernisse einer ökonomisch betriebenen, rationalisierten und automatisierten Landwirtschaft eine Einschränkung des Wohlbefindens der Tiere zulässig machen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Tierschutz in diesem Streitfall der absolute Vorrang einzuräumen ist. Um § 2 TierSchG jedoch nicht leer laufen zu lassen, werden betriebswirtschaftliche Interessen nicht als vernünftiger Grund angesehen, wenn der derzeit praxisübliche Minimalstandard bei der Tierhaltung unterschritten wird.
Die Beurteilung des Vorliegend der Voraussetzungen des § 2 TierSchG sowie ggf. eines vernünftigen Grunds obliegt dem örtlich zuständigen beamteten Tierarzt ge. § 15 TierSchG. Er hat insofern eine vorrangige Beurteilungskompetenz (VGH München 16.5.2017 9 ZB 14.733).
Dieses Beispiel macht deutlich, dass das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des vernünftigen Grundes zu einer bedeutenden Einschränkung der Haltungsforderungen des § 2 TierSchG führt.
1.4Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 2 TierSchG
Nach § 16a TierSchG können bei Verstößen gegen § 2 TierSchG die für die Erfüllung der Anforderungen dieser Norm erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden, das betroffene Tier dem Halter fortgenommen, die Tierhaltung untersagt oder von der Erfüllung bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden. Ein Verstoß gegen § 2 TierSchG kann die Straftatbestandsvoraussetzungen des § 17 TierSchG erfüllen und auch das Vorliegen eines Bußgeldtatbestands nach § 18 TierSchG ist möglich. In Betracht kommt insbesondere eine Ahndung nach § 17 Nr. 2b oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG.
1.5Problematik der sog. Intensivnutztierhaltung
Der ständig ansteigende Fleisch- und Eierverbrauch in unserer Konsumgesellschaft stellt an die Tierhaltungssysteme neue Anforderungen. Mit der herkömmlichen bäuerlichen Nutztierhaltung ist es nicht mehr möglich, den quantitativen Anforderungen des Verbrauchers und den niedrig angesiedelten Preisvorstellungen der Verbraucher gerecht zu werden.
Die Intensivnutztierhaltung, das heißt die Haltung von Nutztieren in großer Anzahl auf wenig Raum in modernen Haltungssystemen, wird überwiegend vom Verbraucher akzeptiert. Die Folge ist eine profitorientierte Landwirtschaft, die Einschränkungen für die Tiere mit sich bringt.
Inwieweit hier § 2 TierSchG Abhilfe schaffen kann, hängt von einer Abwägung zwischen einem ethisch ausgerichteten Tierschutz und einer ökonomisch betriebenen Landwirtschaft ab.
Intensivhaltung kommt für fast alle Tierarten in Betracht, in Deutschland vorrangig für Legehennen, Mastgeflügel, Schweine und Rinder. 2016 wurden in Deutschland 689 Millionen Mastgeflügeltiere (Masthühner, Puten, Enten, Gänse) geschlachtet.
Das Problem dieser Haltungsart berührt aber nicht nur die tierschutzrechtliche Ebene, sondern ist auch in den Bereichen des Bau-, Lebensmittel-, Futtermittel-, Immissionsschutz- und Seuchenrechts relevant. Insbesondere die Entsorgung der Fäkalien und die Geruchsbelästigung spielen eine große Rolle.
So wird oftmals das art- und naturgemäße Verhalten der Tiere gestört. Weiterhin ist auf Grund fortschreitender Automatisierung dieser Systeme die Überwachung und die gegebenenfalls erforderliche Hilfe für diese Tiere häufig nicht gewährleistet. Auch das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen bietet hier wenig wirksamen Tierschutz. Das Tierschutzgesetz selbst enthält kein Verbot dieser Haltungssysteme, die neben einer großen Akzeptanz auch vielfältiger Kritik ausgesetzt sind. Das Gesetz hat das Problem der Intensivtierhaltung in der Beaufsichtigungsermächtigung des § 16 TierSchG angesprochen und somit auch legalisiert. Von einer ausdrücklichen Erlaubnis kann allerdings nicht gesprochen werden. Die Brisanz des Themas wurde auch vom Gesetzgeber erkannt. Eine Lösung wurde jedoch nicht angeboten.
Diese in Deutschland weitgehend verbreitete Haltungsform ist demnach nur unzureichend geregelt. Die vereinzelten Anforderungen ergeben sich aus Rechtsverordnungen, die aber mangels einer konkreten Rechtsgrundlage tierschutzrechtlich nicht zufriedenstellend sind.
Der Gesetzgeber war bemüht durch das Aufstellen von generellen Geboten und Verboten bestimmten Missständen entgegenzuwirken, indem er in §§ 2, 2a TierSchG und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen Mindestanforderungen festgelegt hat. Eine Betrachtung der erlassenen Rechtsverordnungen lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Intensivhaltung in großem Rahmen duldet und sie mit dem Tierschutz für vereinbar hält.
Besonderer Brisanz „erfreute“ sich das Thema der sogenannten Legebatteriehühner.
Nach den Auswertungen des Statistischen Bundesamtes 2016 gibt es in Deutschland 40 Millionen Legehennen. In den Ländern der Europäischen Union sind es insgesamt 270 Millionen.
In Deutschland werden inzwischen (Stand 2016) 63 % der Legehennen in Bodenhaltung gehalten, 17 % in Freilandhaltung, 10 % in Käfighaltung und nur 10 % in ökologischer Erzeugung.
Bei der Käfighaltung der Legehennen wird das starke Bewegungsbedürfnis, angeborene Verhaltensweisen wie Sandbaden und Gefiederreinigung und Nahrungssuche (Scharren, Picken) auf Grund des fehlenden Platzes und der unnatürlichen Käfigbeschaffenheit (Drahtflächen) eingeschränkt. Vielfach sind Verhaltensanomalien zu beobachten. Andere europäische Länder sind in dieser Hinsicht fortschrittlicher. So ist z. B. in der Schweiz die Käfighaltung von Geflügel nicht ausdrücklich verboten, aber durch verschiedene Anforderungen und Gebote praktisch ausgeschlossen, allerdings werden bis zu 70 % der Eier importiert. In Schweden ist die Käfighaltung seit dem 1. Januar 1999 verboten und für jede Haltung sind Legenester, Sitzstangen und Sandbad vorgeschrieben.
Trotz aller Veränderungen der Haltungsbedingungen für Legehennen ist der erreichte Zustand in Deutschland unbefriedigend, insbesondere auch deswegen, weil es bei alternativen Haltungssystemen zur Käfighaltung (Freilandhaltung, Bodenhaltung, Volierenhaltung) in der ökonomisch erforderlichen Dichte ebenfalls zu tierschutzrelevanten Tatbeständen kommt. Mit der Haltung von Legehennen befasste sich am 6. Juli 1999 das Bundesverfassungsgericht. Das höchste Gericht Deutschlands erklärte die damalige Hennenhaltungsverordnung für verfassungswidrig mit der Begründung, dass die Verordnung gegen das Gebot verhaltensgerechter Unterbringung § 2 Nr. 1 TierSchG verstoße. Die Nebenwirkungen der Batteriehaltung wurde somit erstmals gerichtlich anerkannt. Das Urteil hatte jedoch nur Auswirkungen auf die Gestaltung von Neuanlagen. Bestehende Einrichtungen genoßen noch einen Bestandsschutz und mussten nicht umgebaut werden, solange nicht eine neue Verordnung wirksam wird. Daraufhin wurde die Tierschutznutztier-Haltungsverordnung (siehe Anhang) um Bestimmungen für das Halten von Legehennen ergänzt. Ein absolutes Verbot der Käfighaltung gilt ab 2025.
Neben einer tierschutzgerechten Gesetzgebung würde auch eine Änderung des Verbraucherverhaltens zu einer Verbesserung der Situation der in Intensivnutztierhaltungen lebenden Tiere führen. Dass Alternativen in gewissem Umfang möglich und auch anerkannt sind, zeigt die zunehmende Anzahl kleiner Bauernhöfe und ökologischer Tierhaltungen.