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2.Konkretisierung der Haltungsanforderungen durch Rechtsverordnungen gemäß § 2 TierSchG
§ 2 aTierSchG

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1 hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere

2 an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,

3 hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,

4 an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,

5 an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten

6 an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.

Anforderungen

1 hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren

2 an Transportmittel für Tiere

festlegen.

1a.

bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,

2.

bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tierarten vorschreiben,

3.

vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,

3a.

vorschreiben, dass Personen die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und nachweisen müssen,

4.

Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflege der Tiere erlassen,

5.

als Voraussetzungen für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,

6.

vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßíg Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf und bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,

7.

vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1 nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,

2 nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

2.1Bedeutung dieser Regelung

§ 2a TierSchG ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen zu den in den einzelnen Ziffern genannten Komplexen der Tierhaltung. Alle in § 2a TierSchG aufgeführten Bereiche konkretisieren die Anforderungen des § 2 TierSchG. Die auf Grund dieser Norm erlassenen Rechtsverordnungen dienen der Konkretisierung, Vervollständigung und Aktualisierung der Anforderungen an die Haltung von Tieren. Die Rechtsverordnungen können Gebote, Verbote und Beschränkungen enthalten.

Rechtsverordnungen umfassen oftmals nicht nur Zuständigkeitsbereiche einer bestimmten Ziffer, sondern regeln die Materie mehrerer aufgeführter Punkte.

In § 2a Abs. 1 TierSchG werden Anforderungen an die Haltung festgelegt, in Abs. 1a Anforderungen an die Ausbildung von Tieren und in Abs. 2 Bestimmungen bezüglich der Beförderung der Tiere.

Die Rechtsverordnungen werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassen. Dieses Ministerium arbeitet mit wissenschaftlichen Gremien verschiedenster Art zusammen, um immer über den aktuellen Stand der Erkenntnisse über Tiere und ihre Bedürfnisse informiert zu sein.

Für den Erlass der Rechtsverordnungen ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der Bundesrat, der sich aus Mitgliedern der einzelnen Bundesländern zusammensetzt, stellt damit sicher, dass auch die Interessen der einzelnen Bundesländern gewahrt werden.

Motivation des Erlasses einer Rechtsverordnung im Rahmen des § 2a TierSchG soll ausschließlich der Tierschutz sein. Andere Beweggründe, insbesondere Praktikabilitätsgesichtspunkte oder ökonomische Erwägungen, sind nicht akzeptabel.

2.2Inhalt der Rechtsverordnungen (§ 2a Absatz 1, 1a und 2 TierSchG)

§ 2a TierSchG hat für die praktische Umsetzung und Kontrolle des Tierschutzes eine geringe Bedeutung. Die Regelung richtet sich vielmehr an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und umreißt klar das Gebiet, welches durch Rechtsverordnungen rechtlich ausgestaltet werden kann.

Im Folgenden soll daher nur kurz auf die einzelnen Ziffern und deren Inhalt eingegangen werden:

Nach § 2a Abs. 1 TierSchG kann die Haltung von Tieren näher bestimmt werden. Zu denken ist jedoch nicht nur an die private Haltung im Haus, sondern auch an Haltungen in Zuchtanlagen, gewerbsmäßigen Verkaufsräumen, Sportbetrieben, Schlachthöfen und Tiergärten oder an anderen Orten, wie Schrebergärten. Von den Bewegungsmöglichkeiten werden Lauf- und Flugbewegungen sowie verschiedene artspezifische Bewegungen und Ruhestellungen umfasst. Das Gemeinschaftsbedürfnis ist besonders bei gesellig lebenden Tieren zu beachten. Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sind insbesondere Räume, Käfige und Behältnisse. Einrichtungen zur Unterbringung können sehr vielfältig sein. In der Regel sollen sie ein Entweichen des Tieres aus einem vorgeschriebenen Bereich verhindern und das Tier vor schädlichen Witterungseinflüssen schützen. Unter diesen Begriff fallen somit Ställe, Boxen, Buchten, Delphinarien, Freigehege, Koppeln, Schlachthäuser und Terrarien.

Bei der Beschaffenheit und Ausgestaltung der Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen ist vor allem das Bewegungsbedürfnis des Tieres und die zu gewährleistende Hygiene zu beachten.

Einrichtungen zur Nahrungsaufnahme müssen so ausgestaltet sein, dass das Tier diese gut erreichen kann und diese ohne weiteres sauber gehalten werden können. Soweit die Unterbringung bei der Beförderung geregelt werden soll, ist nicht Abs. 1 sondern Abs. 2 des § 2a TierSchG einschlägig.

Bei der Gestaltung der Lichtverhältnisse ist der Einsatz von natürlichem und künstlichem Licht und dessen Stärke zu regeln .

Unter dem Begriff des Raumklimas fallen Merkmale wie Temperatur, Luftfeuchte, Luftbewegung, Frischluftzufuhr und Schadstoffkonzentration. Die inhaltlichen Komponenten der Pflege wurden bereits bei den Ausführungen zu § 2 TierSchG erläutert. Sinn und Zweck der Überwachung ist das sofortige Abstellen von auftretenden Mängeln, Erkennen von Krankheiten und Problemen und gegebenenfalls unmittelbare Hilfe.

Ein wichtiger Bestandteil der tierschutzgerechten Tierhaltung ist das Vorhandensein von entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten des Tierhalters und Tierbetreuers.

Auf Grund des Abs. 1a des § 2a TierSchG können Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, der Erziehung und dem Training der Tiere festgelegt werden. Diese Ermächtigungsgrundlage wurde erst 1998 eingeführt. Bis jetzt wurden jedoch noch keine entsprechenden Rechtsverordnungen erlassen. Vielfach werden aber in den jeweiligen Sportbereichen von einzelnen Vereinen Richtlinien herausgegeben, um einen tierschutzgerechten Umgang mit den Tieren bei der Ausübung des Sportes zu gewährleisten.

Nach Abs. 2 des § 2a TierSchG kann auch der Transport von Tieren durch Rechtsverordnungen geregelt werden. Eine Beförderung ist das Verbringen eines Tieres von einem zum anderen Ort. Die Beförderung setzt kein Transportmittel voraus. Unter diese Regelung fallen daher auch Verordnungen über das Führen und Treiben von Vieh. In Betracht kommt eine Beförderung im Straßen-, Schienen-, Schiffs und Luftverkehr. Der Straßenverkehr umfasst den Verkehr auf allen öffentlichen Wegen und Plätzen. Beim Schienenverkehr ist der Transport mit der Bahn gemeint. Hierunter fallen auch Beförderungen in Bahnanlagen, die keinen öffentlichen Verkehrsbereich darstellen. Insbesondere Tiertransporte über größere Entfernungen erfolgen auf diesem Weg. Der Schiffsverkehr ist der Transport auf Schiffe, Hafenanlagen und Fähren.

Luftverkehr ist das Transportieren mit Flugzeugen und auf Flughäfen. Die starke Geräuschbelästigung, die Veränderungen der Temperatur und des Luftdrucks sind hier besonders zu beachten und für das zu transportierende Tier entsprechend zu regulieren. Vorschriften der International Air Transportation Association (IATA) regeln den Internationalen Transport von Tieren.

Tiere dürfen nur den Anstrengungen eines Transports ausgesetzt werden, wenn sie transportfähig sind. Die Transportfähigkeit liegt nicht vor bei schwerkranken, gebrechlichen, alten oder hochträchtigen Tieren. Das Vorliegen nur eines Merkmals der Transportunfähigkeit eines Tieres führt bereits zu einem Beförderungsverbot.

Es können Regelungen bezüglich des Verbots und der Beschränkung von bestimmten Transportmitteln und Versendungsarten sowie der Verwendung bestimmter Transportmittel und Versendungsarten erlassen werden.

Weiterhin kann die Begleitung eines Tiertransports durch einen qualifizierten Betreuer vorgeschrieben werden. Modalitäten des Tiertransports wie Verladen, Entladen, die Unterbringung, Ernährung, Pflege und Überwachung können geregelt werden. Gewerbsmäßige Tiertransporte können einer Erlaubnispflicht unterstellt werden.

Umfangreiche Haltungsregelungen enthält die „Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltene Tiere bei ihrer Haltung“ (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV) vom 22.8.2006 in der Fassung vom 30.6.2017. Die Tierschutznutztierhaltungsverordnung formuliert Anforderungen an das Halten von Kälbern, Legehennen, Masthühnern und Schweinen.

Weitere wichtige Verordnungen in diesem Zusammenhang sind:

 Tierschutztransportverordnung

 Tierschutzhundeverordnung

 Tierschutzschlachtverordnung

 Futtermittelverordnung.

Anmerkung:

Die Fundstellen und die Verordnungen sind im Anhang zu finden.

2.3Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

Die TierSchNutztVO gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken. Gemäß § 2 sind dies landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Diese Regelungen ersetzen die bisher geltende Schweine-, Kälber- und Hennenhaltungsverordnung.

Im ersten Teil sind allgemeine Anforderungen geregelt. Im Abschnitt 2 wird die Haltung von Kälbern und im Abschnitt 3 die Haltung von Legehennen geregelt. § 44 der Verordnung konkretisiert die in § 18 Abs. 1 Nr. 3a und b TSchG geahndeten Ordnungswidrigkeiten.

a)Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen § 3 TierSchNutztVO

Haltungseinrichtungen sind Ställe (Gebäude und Räume), Käfige, Ausläufe und andere Behältnisse und Einrichtungen, die zur dauerhaften Unterbringung von Tieren dienen. Diese müssen nach ihrer Bauweise, Material und Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Tiere bestmöglich ausgeschlossen ist. Fütterungs- und Tränkeinrichtungen müssen so ausgestattet, beschaffen und angeordnet sein, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf eine Mindestmaß begrenzt werden. Die Haltungseinrichtung muss den Tieren ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen und Beutegreifern bieten. Ställe sind mit Beleuchtungsvorrichtungen auszustatten, die jederzeit eine Inaugenscheinnahme der Tiere und Hilfsmaßnahmen der verantwortlichen Personen ermöglichen. Außerdem ist eine ausreichende Wärmedämmung vorgeschrieben. Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration in der Luft müssen für die Tiere unschädlich sein. Kann dies nur mit Hilfe technischer Einrichtungen (bspw. Lüftungsanlagen) erreicht werden, so müssen solche vorgehalten werden. Die Lärmimmission ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Ist bei einem Stromausfall eine Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt, besteht die Pflicht zur Bereitstellung eines Notstromaggregats. Bei elektrisch betriebenen Lüftungsanlagen muss bei einem Ausfall ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet und eine entsprechende Alarmanlage vorhanden sein.

b)Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege § 4 TierSchNutzttVO

Für die Fütterung und Pflege der Tiere muss ausreichend viel qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme überprüft werden. Die Versorgung mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität ist sicherzustellen. Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen müssen mindestens einmal täglich auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich abzustellen. Für den Fall einer Betriebsstörung muss für die Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser ausreichend vorgesorgt werden. Der betriebsbedingte Geräuschpegel ist so gering wie möglich zu halten. Die Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer ist den Bedürfnissen der Tiere anzupassen, gegebenenfalls auch durch künstliche Beleuchtung. Ausscheidungen sind so oft wie nötig zu entfernen und alle Gebäudeteile und Geräte sind in angemessenen Abständen zur reinigen.

Es besteht die Pflicht, über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes, alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

In Abschnitt 2 der TierSchNutztVO werden die Anforderungen an das Halten von Kälbern, Legehennen, Masthühnern, Schweinen und Kaninchen konkretisiert.

c)§§ 5–11 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Kälbern)

Diese Rechtsverordnung ist anwendbar auf Rinder, die nicht älter als 6 Monate sind. In §§ 5 bis 11 dieser Verordnung werden Anforderungen an den Kälberstall, wie Bauweise und Beschaffenheit, und Haltungsbedingungen für unterschiedliche Altersstufen festgelegt. So dürfen bei Kälbern keine Anbindevorrichtungen benutzt werden. Bezüglich des Platzbedarfs und der Haltungsart (Gruppen- oder Einzelhaltung) werden für Kälber im Alter von bis zu 2 Wochen, Kälber im Alter von 2 bis 8 Wochen und Kälber im Alter von über 8 Wochen unterschiedliche Regelungen getroffen. Gemäß § 6 muss beim Einsatz natürlicher bzw. künstlicher Beleuchtung der Stall mit einer Stärke von mindestens 80 Lux beleuchtet werden. Nach § 6 muss das Stallklima unter Angabe konkreter Meßwerte so beschaffen sein, dass keine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber möglich ist. Eine Konkretisierung der Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch § 44 dieser Verordnung.

d)§§ 12–15 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Legehennen)

Nachdem am 6. Juli 1999 die alte Legehennenhaltungsverordnung durch das Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erklärt wurde, wurde eine neue Verordnung im Rahmen der Tierschutznutztierhaltungsverordnung (§§ 12–15) erlassen.

Legehennen sind legereife Hennen der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden. Für je neun Legehennen muss mindestens eine nutzbare Fläche von einem Quadratmeter zur Verfügung stehen sowie eine Höhe von mindestens 200 cm. Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Fläche nur gerechnet werden, wenn er den Legehennen täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Sie müssen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie zur Eiablage einen gesonderten Bereich, dessen Bodenoberfläche nicht aus Drahtgitter besteht, aufsuchen können. Die Gebäude sind so zu beleuchten, dass die Tiere sich untereinander erkennen können und durch qualifiziertes Personal jederzeit in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 13.3.2002 in Benutzung genommen wurden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, die einen natürlichen und gleichmäßigen Lichteinfall gewährleisten. Mit Hilfe von Lüftungsvorrichtungen ist der Ammoniakgehalt der Luft nach konkreten Messwerten zu vermindern. Die Auslaufflächen müssen mindestens so groß sein, dass sie von allen Tieren gleichzeitig genutzt werden können. Die Haltungseinrichtungen für Legehennen sind mit für alle Hennen gleichzeitig ausreichenden Fütterungs- und Tränkevorrichtungen auszustatten. Die Einzelnester müssen eine Größe von mindestens 35 cm mal 25 cm für jeweils höchstens sieben Legehennen bzw. mindestens 1 qm für höchstens 120 Legehennen haben. Die Nester sind während der täglichen Legephase uneingeschränkt zugänglich zu machen, um eine ungestörte Eiablage zu ermöglichen. Die Haltungseinrichtung ist in einem Bereich mit Einstreu auszustatten, der den Legehennen täglich mindestens während zwei Drittel der Hellphase uneingeschränkt zugänglich sein muss. Jeder Legehenne sind bei gleichzeitigem Ruhen aller Legehennen 15 cm einer Sitzstange zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist eine besondere Vorrichtung zum Krallenabrieb vorgeschrieben. Es dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet werden, wenn sich die Tiere zwischen den Ebenen bewegen dürfen. Haltungseinrichtungen mit einem abgetrennten Scharrraum müssen mit ausreichend vielen Zugängen mit einer Höhe von mind. 35 cm und einer Breite von mind. 40 cm ausgestattet sein.

Den Legehennen ist jederzeit Zugang zum Tränkwasser zu gewähren. Bei künstlicher Beleuchtung ist diese für mind. acht zusammenhängende Stunden während der Dunkelphase auf weniger als 0,5 Lux zu reduzieren. Die Auslaufflächen müssen so groß sein, dass sie von allen Legehennen gleichzeitig benutzt werden können.

Über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes, alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere und die Legeleistung sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

4 193,39 ₽

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9783807327389
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