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2.7.2 Pflegesachleistungen und Pflegegeld
Folgende Pflegesachleistungen werden pro Monat erbracht:
Pflegegrad 1: bis zu 125 € Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2: 689 €
Pflegegrad 3: 1.298 €
Pflegegrad 4: 1.612 €
Pflegegrad 5: 1.995 €
Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird gezahlt, soweit die Pflege durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen gewährleistet wird. Das Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person überwiesen. Diese kann dann über die Verwendung des Pflegegelds frei entscheiden, wird dieses aber in aller Regel voll oder zum Teil an die betreuenden Personen als Anerkennung weiterreichen.
Das Pflegegeld bestimmt sich wie die ambulante Pflegesachleistung an dem Grad (siehe Tabelle) der Pflegebedürftigkeit.
Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen pro Monat |
Pflegegrad 2 | 316 € |
Pflegegrad 3 | 545 € |
Pflegegrad 4 | 728 € |
Pflegegrad 5 | 901 € |
Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI wird gezahlt, soweit ambulante Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst erbracht werden und der Höchstwert der zustehenden Pflegesachleistung nach dem jeweiligen Pflegegrad nicht ausgeschöpft wird. Hier kann dann zusätzlich Pflegegeld prozentual in Höhe der nicht in Anspruch genommenen Pflegesachleistung in Kombination (siehe Beispiel) gezahlt werden.
Beispiel:
Eine pflegebedürftige Person nimmt ambulante Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 649 € im Monat in Anspruch. Die Pflegeperson wurde in den Pflegegrad 3 eingestuft. Der zustehende Wert für die Pflegesachleistung beträgt somit 1.298 € monatlich und wurde somit nur in Höhe von 50 Prozent in Anspruch genommen.
Vom Pflegegeld im Pflegegrad 3 in Höhe von 545 € stehen ihm somit noch 50 Prozent zu, also insgesamt 272,50 €.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Pflegepersonen seit dem 01.04.1995 nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, das heißt bei Vorliegen der Voraussetzungen haben die Träger der Pflegeversicherung für Personen, die Pflegetätigkeiten ausüben, Pflichtbeiträge zu zahlen. Damit endete mit dem 31.03.1995 für Pflegepersonen die ab 01.01.92 bestehende Regelung der Anrechnung von sogenannten Pflegeberücksichtigungszeiten nach § 249b SGB VI.
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach dem SGB VI (siehe nachfolgende Abbildung) für Personen, die einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegepflichtversicherung hat.
2.7.3 Versicherungspflicht der Pflegepersonen
Abbildung 7:
Versicherungspflicht
Soweit Versicherungspflicht als Pflegeperson vorliegt, hat die Pflegekasse entsprechende Bruttoarbeitsentgelte die sich nach § 166 Abs. 2 SGB VI bestimmen in das Rentenversicherungskonto des Pflegenden zu melden. Maßgebender Wert ist hierbei die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Entgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind jedoch erst ab dem Pflegegrad 2 zu melden.
Je nachdem, welche Leistungen (Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung) bezogen werden, ergeben sich unterschiedlich Höhen der zu meldenden beitragspflichtigen Entgelte, die sich prozentual aus der Bezugsgröße errechnen, siehe hierfür nachfolgende Tabelle.
Pflegegrad | 2 | 3 | 4 | 5 | |
Pflegesachleistung | Prozent der Bezugsgröße | 18,9 | 30,1 | 49,0 | 70,0 |
Pflegegeld | Prozent der Bezugsgröße | 27,0 | 43,0 | 70,0 | 100,0 |
Kombinationsleistung | Prozent der Bezugsgröße | 22,95 | 36,55 | 59,5 | 85,0 |
Die sodann zu entrichtenden Pflichtbeiträge für die Pflegeversicherung werden nach § 170 Absatz 1 Nr. 6a SGB VI alleine von der Pflegekasse, privatem Versicherungsunternehmen getragen.
Beispiel:
Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 4 wird im Jahr 2020 zu Hause von einem Angehörigen gepflegt. Es wird lediglich Pflegegeld durch die Pflegekasse gezahlt.
Somit sind für die pflegende Person Entgelte in Höhe von 70 Prozent der Bezugsgröße (in 2020 = 38.220 €) zu melden, dies entspricht 38.220 € x 70 Prozent = 26.754 €.
3 Rentenrechtliche Zeiten
Mit dem Sammelbegriff rentenrechtliche Zeitenrentenrechtliche Zeiten werden alle Zeiten zusammengefasst, die sich auf den Rentenanspruch (Erfüllung von Wartezeiten und besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und die Rentenhöhe auswirken können. Die Zeiten haben im Einzelnen unterschiedliche Wirkungen, denn nicht alle rentenrechtlichen Zeiten werden auch für jede Wartezeit berücksichtigt.
Gemäß § 54 Abs. 1 SGB VI handelt es sich um
1 Beitragszeiten,
2 beitragsfreie Zeiten und
3 Berücksichtigungszeiten.
Abbildung 8:
Rentenrechtliche Zeiten
3.1 Beitragszeiten
BeitragszeitenBeitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.
Beitragszeiten sind nicht nur Zeiten mit Beiträgen zur bundesdeutschen Rentenversicherung, sondern z.B. auch mit solchen zur reichsdeutschen Rentenversicherung bis Kriegsende und zur Sozialversicherung der früheren DDR.
Ausländische Beitragszeiten außerhalb des Anwendungsbereichs des Fremdrentengesetzes können nur aufgrund von überstaatlichem Recht oder zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
3.1.1 Pflichtbeitragszeiten
PflichtbeitragszeitenPflichtbeitragszeiten nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Zeiten, in denen kraft Gesetzes oder auf Antrag Versicherungspflicht bestand und für die Beiträge wirksam gezahlt worden sind.
Folgende Personenkreise werden insbesondere erfasst:
versicherungspflichtige Beschäftigte nach § 1 SGB VI
versicherungspflichtige Selbständige nach § 2 SGB VI (z.B. in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende)
Personen, in der Zeit für die ihnen Kindererziehungszeiten angerechnet werden (vgl. 3.1.1.1.) nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen für die Zeit der Pflege ab 01.04.1995 unter den Voraussetzungen nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI
Wehr- oder Zivildienstleistende nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Verletztengeld oder Arbeitslosengeld bzw. bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe) ab 01.01.1992, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI)
Arbeitslosengeld II-Bezieher von 01.01.2005 bis 31.12.2010 nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI a. F.
die auf Antrag Pflichtversicherten gemäß § 4 SGB VI und
geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (Fassung bis 31.12.2012) verzichtet haben.
3.1.1.1 Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249 und 249a SGB VI)
Neben den Pflichtbeitragszeiten, für die tatsächlich Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten auch KindererziehungszeitenKindererziehungszeiten ohne Beitragsleistung (vor dem 01.06.1999), die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden, als Pflichtbeitragszeiten. Die Beitragszahlung gilt hier als unterstellt. Seit dem 01.06.1999 werden Beiträge vom Bund gezahlt (§ 177 SGB VI).
Zeiten der Kindererziehung im jeweiligen Herkunftsland von Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz sind den Kindererziehungszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt; sie gelten auch als deutsche Pflichtbeitragszeiten. Trotz der Einordnung der Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten bleiben allerdings freiwillige Beiträge, die in der Zeit bis 31.12.1985 neben Kindererziehungszeiten entrichtet wurden, als solche wirksam und werden nicht, etwa als zu Unrecht entrichtet, zurückgezahlt.
3.1.1.1.1 Umfang der Kindererziehungszeit
Geburt ab 01.01.1992 = 3 Erziehungsjahre
Bei Kindern, die ab 01.01.1992 geboren werden, umfasst die Kindererziehungszeit die ersten drei Lebensjahre. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt, endet aber erst nach 36 Kalendermonaten. Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung.
Geburt bis zum 31.12.1991 = 2 Erziehungsjahre und 6 Monate
Bei den bis 31.12.1991 geborenen Kindern beläuft sich der Umfang der Kindererziehungszeit lediglich auf 30 Kalendermonate. Das gilt auch für Verlängerungen wegen gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder.
Die Verlängerung der Kindererziehungszeit bei Geburten vor dem 01.01.1992 von 12 auf 24 Kalendermonaten erfolgte zum 01.07.2014 durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz und von 24 auf 30 Kalendermonaten ab 01.01.2019 durch das Rentenpaket II.
Wer am 30.06.2014 bereits Rente bezogen hatte, bekam weiterhin nur 12 Kalendermonate an Kindererziehungszeiten bei Geburten vor dem 01.01.1992 angerechnet und erhielt als Ausgleich einen Zuschlag nach § 307d SGB VI in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes pro Kind. Bei Rentenbezug am 31.12.2018 beträgt der weitere Zuschlag 0,5 persönliche Entgeltpunkte pro Kind.
Fallbeispiele:
Geburt eines Kindes am 27.05.2002Die Kindererziehungszeit beginnt genau am 01.06.2002 und endet am 31.05.2005.
Geburt von Zwillingen am 01.05.2002Die am 01.06.2002 beginnende Kindererziehungszeit wird um die Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung – also um 36 Kalendermonate – verlängert und endet somit erst am 31.05.2008.
Geburt eines Kindes am 17.06.1991Die am 01.07.1991 beginnende Kindererziehungszeit endet genau am 31.12.1993.
Abbildung 9:
Umfang der Kindererziehungszeiten
3.1.1.1.2 Aufteilung von Zeiten ab 01.01.1992
Kindererziehungszeiten, die ab 01.01.1992 zurückgelegt werden, können die Eltern bei gemeinsamer Erziehung unter sich aufteilen. Für die AufteilungAufteilung, die auch mehrfach zulässig ist, spielt es keine Rolle, welcher Elternteil das Kind überwiegend erzogen hat. Die Aufteilung erfolgt in der Weise, dass die übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung zu einem Elternteil auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt wird. Die Erklärung ist gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger abzugeben. Es genügt aber auch die Abgabe gegenüber einer Gemeinde, einem anderen Versicherungsträger oder im Fall des Auslandsaufenthaltes gegenüber einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.
Gemeinsam erziehende Eltern, die durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung Kindererziehungszeiten ab 01.01.1992 in vollem Umfang oder zum Teil dem anderen Elternteil zuordnen wollen, müssen beachten, dass die Erklärung grundsätzlich nur Wirkung auf künftige Kalendermonate hat. Eine Erklärung mit Rückwirkung ist nur für bis zu zwei Kalendermonate zurück möglich.
Fallbeispiel:
Die Erklärung für ein am 02.04.2003 geborenes Kind geht dem Versicherungsträger am 05.08.2003 zu. Der Vater soll danach die gesamte Kindererziehungszeit ab Beginn (01.05.2003) erhalten. Diese Möglichkeit besteht nicht. Die Erklärung kann nur für künftige Kalendermonate oder für bis zu zwei Kalendermonate zurück abgegeben werden. Das bedeutet, dass der Vater die Zeit frühestens ab 01.06.2003 erhalten kann. Der Monat Mai 2003 bleibt bei der Mutter.
3.1.1.1.3 Berechtigter Personenkreis
Der Personenkreis umfasst Mütter und Väter. Das sind zunächst einmal die leiblichen Eltern eines Kindes. Diesen Begünstigten gleichgestellt sind Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern.
Stief- und Pflegeeltern im Sinne des Gesetzes können nur Personen sein, die das Kind in ihrem Hause aufgenommen haben. Ein Pflegekindschaftsverhältnis bedingt ferner, dass das Kind mit der Pflegemutter oder dem Pflegevater durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis wie ein Kind mit seinen Eltern verbunden ist.
Für ein solches auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft ist es notwendig, dass das Kind aus dem Obhuts- und Erziehungsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern völlig ausgeschieden ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die leiblichen Eltern z.B. verstorben sind und das Kind unbefristet – also nicht nur für eine Übergangszeit bis zu einer anderweitigen Unterbringung – im Haushalt der Verwandten Aufnahme gefunden hat.
AdoptivelternAdoptiveltern, die das Kind bereits vor der Rechtswirksamkeit der Adoption in ihrem Haushalt aufnehmen, sind während dieser Zeit Pflegeeltern. Tagesmütter sowie Personen, die eine private Pflegestelle oder Kindergrippe betreiben, zählen regelmäßig nicht zu den Pflegeeltern im Sinne des Gesetzes.
Die Erziehungszeit für ein Kind erhält jeweils nur ein Elternteil, entweder die Mutter oder der Vater. Ist das Kind nur von einem Elternteil erzogen worden, steht diesem diese Erziehungszeit als Alleinerzieher zu.
Kindererziehungszeiten können in den alten Bundesländern nur bei Elternteilen berücksichtigt werden, die nach dem 31.12.1920 geboren sind (ab Geburtsjahrgang 1921). Elternteile, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten, können nur dann Kindererziehungszeiten gutgeschrieben bekommen, wenn sie nach dem 31.12.1926 geboren sind (ab Geburtsjahr 1927).
Für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. in den neuen Bundesländern vor 1927, gibt es aber unter bestimmten Voraussetzungen – auf Antrag – Kindererziehungsleistungen in Höhe des jeweils geltenden aktuellen Rentenwertes (§§ 294 und 294a SGB VI). Auch dieser Wert wurde durch das Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetz mit Wirkung vom 01.07.2014 verdoppelt und mit der Mütterrente II zum 01.01.2019 auf das 2,5-fache des aktuellen Rentenwertes erhöht.
Kindererziehungszeiten werden nur anerkannt, wenn Personen ihr Kind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in der ehemaligen DDR oder in dem jeweiligen Geltungsbereich der früheren Reichsversicherungsgesetze erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben. Auf die Staatsangehörigkeit des Kindes und des erziehenden Elternteiles kommt es bei Inlandserziehung nicht an.
Für Berechtigte, die vom Fremdrentengesetz erfasst werden (z.B. Spätaussiedler), gibt es eine weitergehende Erklärungsmöglichkeit. Diese Personen können innerhalb eines Jahres nach Zuzug in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ihre Erklärung auch für mehr als zwei Kalendermonate zurück abgeben, soweit Kinder betroffen sind, die im Zeitpunkt des Zuzugs bereits geboren waren (§ 28b FRG).
Erziehende Elternteile, die während der Erziehungszeit versicherungsfrei (z.B. als Beamte) und nicht nachversichert worden sind, erhalten insoweit keine Erziehungszeiten angerechnet. Das gleiche gilt für Elternteile, die zwar während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Inland tätig waren, jedoch aufgrund von Ausnahmeregelungen den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterlagen.
3.1.1.1.4 Gemeinsame ErziehungGemeinsame Erziehung (vgl. Abbildung 10)
In der Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1991
Kindererziehungszeiten in der Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1991 (also für Geburten nach Dezember 1985) konnten nur dann dem Vater zugerechnet werden, wenn die Eltern eine übereinstimmende Erklärung bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem Versicherungsträger abgegeben haben. Die Erklärungen sind unwiderruflich. Nachträgliche Aufteilungen sind nicht möglich.
In der Zeit vor dem 01.01.1986
Bei gemeinsamer Erziehung des Kindes durch die Eltern im ersten Lebensjahr vor dem 01.01.1986 konnten die Eltern dagegen bis zum 31.12.1996 übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat und dass ihm daher die Kindererziehungszeit anzurechnen ist. Die einjährige Kindererziehungszeit wird dann insgesamt dem Vater zugeordnet.
Bei Tod der Mutter vor dem 01.01.1986 wird die Erziehungszeit von vornherein dem Vater angerechnet. War ein Elternteil in der Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1996 gestorben, konnte der jeweilig überlebende Elternteil die Erklärung über die gemeinsame Erziehung und Zuordnung der Kindererziehungszeit für Zeiträume vor 1986 bis spätestens 31.03.1997 allein abgeben.
Abbildung 10:
Die Zuordnung von Kindererziehungszeiten
Haben Eltern in den neuen Bundesländern bzw. in der ehemaligen DDR ihr Kind vor dem 01.01.1992 in dessen erstem Lebensjahr gemeinsam erzogen, konnten sie bis zum 31.12.1996 übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Die Kindererziehungszeit wird dann insgesamt dem Vater zugeordnet. War ein Elternteil bis 31.12.1996 verstorben, konnte der überlebende Elternteil die Erklärung bis zum 31.03.1997 abgeben.
3.1.2 Zeiten mit freiwilligen Beiträgen
Freiwillige Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht (bzw. Reichsrecht) freiwillige Beiträgefreiwillige Beiträge“ wirksam gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 SGB VI).
Personen, die nicht versicherungspflichtig sind in der gesetzlichen Rentenversicherung, können sich nach § 7 SGB VI ab dem vollendeten 16. Lebensjahr freiwillig versichern und die Beitragshöhe zwischen
dem Mindestbeitrag (2021 monatlich: 83,70 €) und
dem Höchstbeitrag (2021 monatlich: 1.320,60 €)
frei wählen.
Insbesondere Personen, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, weil sie sich selbständig gemacht haben, verlieren ohne weitere Beitragszahlung mit der Zeit ihre Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sollte bereits am 31.12.1983 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt gewesen sein und wird seit Januar 1984 lückenlos jeder Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt (§ 241 Abs. 2 SGB VI), so sollte man sich unbedingt beim zuständigen Rentenversicherungsträger beraten lassen.