2.1.3.2 Kaufleute
Bei den gewerblich handelnden Unternehmern kann zusätzlich zur
Unternehmereigenschaft
nach § 13 BGB auch noch die
Kaufmannseigenschaft
nach §§ 1 ff. HGB vorliegen. Dabei gilt der Grundsatz: „Jeder Kaufmann ist Unternehmer, aber nicht jeder Unternehmer ist auch Kaufmann.“
Neben dem Istkaufmann unterscheidet man vor allem den Kannkaufmann und den Formkaufmann:
>
Istkaufmann:
Nach § 1 Abs. 1 HGB ist – unabhängig von der Handelsregistereintragung – zwingend Kaufmann, „wer ein Handelsgewerbe betreibt“. Demnach müssen für die Kaufmannseigenschaft
drei
Voraussetzungen vorliegen: Die Tätigkeit muss als
„Gewerbe“
anzusehen sein, das unter bestimmten Voraussetzungen als
„Handels“
-Gewerbe zu qualifizieren ist. Kaufmann ist nur derjenige, der dieses Handelsgewerbe im eigenen Namen auf eigene
Rechnung „betreibt“.
Kein Gewerbe
haben die sog.
„freien Berufe“
(Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt, Künstler), jedoch sonst im Grundsatz alle Gewerbetreibenden.
Ausgeschieden werden
mangels „Handelsgewerbes“
auch solche Gewerbetreibenden, die wegen
einfacher Geschäftsstruktur, unkomplizierter Geschäftsvorgänge
oder
geringen Geschäftsumfangs
(unter ca. 250.000,– € Jahresumsatz)
keine kaufmännische Unternehmensorganisation benötigen
(§ 1 Abs. 2 HGB:
„es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“).
>
Kannkaufmann:
Diese Kleingewerbetreibenden können sich jedoch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und erlangen dadurch ebenfalls die Kaufmannseigenschaft (§ 2 HGB:
„Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe …, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.“
).
>
Formkaufmann:
Schließlich gelten darüber hinaus Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG, eG) stets als Kaufleute (§ 6 HGB).
Kaufleute treten im Geschäftsverkehr unter einer
Firma
(§ 17 HGB) auf. Für sie ist die Eintragung in das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister vorgeschrieben (§ 29 HGB), um wesentliche Geschäftsangaben für jedermann erkennbar zu machen (§ 19 HGB). Wegen Einzelheiten zu Kaufleuten vgl.
Kapitel 12.2.
2.2 Die Rechtsfähigkeit
Natürliche und juristische Personen sind rechtsfähig, d. h., sie können
Träger von Rechten und Pflichten
sein, also Eigentümer von beweglichen Sachen und Grundstücken, Gläubiger von Forderungen, Schuldner von Zahlungsverpflichtungen.
Die Fähigkeit, Kläger/Beklagter im Zivilprozess zu sein, nennt man
Parteifähigkeit
– § 50 ZPO.
2.2.1 Erwerb der Rechtsfähigkeit
Beim Erwerb der Rechtsfähigkeit ist zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden.
Beim
Menschen
beginnt die Rechtsfähigkeit mit der
Vollendung der Geburt
(§ 1 BGB).
Viele Unternehmer übertragen daher schon bald nach deren Geburt Geschäftsanteile auf ihre Kinder, um fortan alle 10 Jahre den steuerlichen Schenkungsfreibetrag nutzen zu können. Das Kleinkind ist damit Anteilseigner eines Unternehmens – und weiß es gar nicht.
Um „geboren“ zu sein, muss das Kind vollständig aus dem Mutterleib herausgetreten sein und dabei gelebt haben. Ein tot geborenes Kind erlangt keine Rechtsfähigkeit. Dies kann im Erbrecht von Bedeutung sein (vgl. § 1923 Abs. 1 und 2 BGB).
Ein Kind, das nach der Geburt auch nur einen Augenblick lang gelebt hat, kann in diesem Moment (etwa durch das Testament eines Onkels) Erbe geworden sein und das erlangte Vermögen sogleich an seine Erben (Eltern) weitervererbt haben. Die Erbschaft wäre dagegen nicht angefallen, wenn das Kind tot zur Welt gekommen wäre.
Juristische Personen
erlangen Rechtsfähigkeit entweder durch Registereintragung oder durch staatliche Verleihung:
>
Registereintragung
beim zuständigen Amtsgericht: Der sog.
Idealverein
(nichtwirtschaftlicher Verein) erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB), die
Aktiengesellschaft
und die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit der Eintragung in das Handelsregister (§§ 36 ff. AktG, § 10 GmbHG) und die
Genossenschaft
mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister (§§ 10 ff. GenG).
>
Staatliche Verleihung bei
sonstigen Vereinen, deren Zweck auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist (§ 22 BGB). Wegen der einfacheren Entstehung handelsrechtlicher Personenzusammenschlüsse (AG, GmbH, eG) durch schlichte Registereintragung kommen solche wirtschaftlichen Vereine in der Praxis selten vor (z. B. Verwertungsgesellschaft VG WORT e. V.).
2.2.2 Ende der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit endet beim
Menschen
mit dem
Tod.
Bei
juristischen Personen
führt die
Liquidation
(
Auflösung und Abwicklung,
vgl. §§ 47, 49 BGB) zum Ende der Rechtsfähigkeit.
Bei
Vereinen
gibt es weitere Gründe für das Ende der Rechtsfähigkeit:
>
Auflösungsbeschluss
der Mitgliederversammlung (§ 41 BGB),
>
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(§ 42 BGB),
>
Entziehung der Rechtsfähigkeit
wegen gemeinschädlichen gesetzwidrigen Verhaltens (§ 43 BGB) oder wenn die Mitgliederzahl unter drei absinkt (§ 73 BGB).
Bei
AG
und
GmbH
endet die Rechtsfähigkeit auch nach
Auflösung durch die Hauptversammlung
oder
Gesellschafterversammlung
oder im Falle der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(vgl. § 262 AktG und §§ 60 ff. GmbHG).
2.3 Die Geschäftsfähigkeit
2.3.1 Begriff
Geschäftsfähigkeit
bedeutet die Fähigkeit natürlicher Personen, Rechtsgeschäfte
selbstständig
wirksam vornehmen zu können.
Abschluss von Verträgen, Vornahme einer Kündigung, Erklärung des Rücktritts, Eingehen einer Ehe.
Dies setzt eine gewisse
geistige Reife
und die
Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Willensbildung
voraus. Nach den Vorstellungen des Gesetzes ist der Mensch erst
mit Vollendung des 18. Lebensjahres
dazu uneingeschränkt in der Lage (§ 2 BGB).
Das prozessuale Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit ist die
Prozessfähigkeit:
„Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen“ (vgl. § 51 ZPO). Gemeint ist damit die Fähigkeit, alle Prozesshandlungen
selbst
wirksam vornehmen zu können.
Die Geschäftsfähigkeit gibt es nur bei natürlichen Personen. Eine juristische Person oder Personengesellschaft kann als „Kunstgebilde“ nicht selbst agieren, sondern benötigt dazu immer ihre Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer).
Nicht zu verwechseln ist die Geschäftsfähigkeit mit der
Deliktsfähigkeit,
unter der man die Verantwortlichkeit für einen – anderen Personen zugefügten – Schaden versteht. Es geht also darum, ob der Schädiger für den von ihm angerichteten Schaden aufzukommen hat oder – mangels Deliktsfähigkeit – eben nicht (vgl. Einzelheiten in
Kapitel 14.2
).
Wo keine
volle Geschäftsfähigkeit
gegeben ist, kann
Geschäftsunfähigkeit
oder auch nur
beschränkte Geschäftsfähigkeit
vorliegen.
2.3.2 Geschäftsunfähigkeit
2.3.2.1 Geschäftsunfähige Personen
Zwei Gründe können zu Geschäftsunfähigkeit führen: das zu geringe Lebensalter von Kindern unter sieben Jahren oder eine dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit.
Kinder,
die das
siebte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB).
Der sechsjährige Karl kann selbst keinerlei Verträge abschließen. Er ist geschäftsunfähig.
Unabhängig vom Lebensalter gelten als geschäftsunfähig auch Personen, bei denen eine
andauernde krankhafte Störung der Geistestätigkeit
mit Ausschluss der freien Willensbestimmung vorliegt (§ 104 Nr. 2 BGB). Dazu gehören psychisch Kranke mit nachhaltigen manisch-depressiven Störungen oder alte Menschen, die unter Demenz oder der Alzheimer-Krankheit leiden.
Bei nur
vorübergehender Störung der Geistestätigkeit
(Bewusstseinstrübung, Alkoholvollrausch, Rauschgiftdelirium) oder
Bewusstlosigkeit
liegt keine Geschäftsunfähigkeit vor. Allerdings können in diesem Zustand ebenfalls keine wirksamen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden (vgl. sogleich).
2.3.2.2 Rechtliche Folgen der Geschäftsunfähigkeit
Die von Geschäftsunfähigen abgegebenen Willenserklärungen sind
nichtig
(§ 105 Abs. 1 BGB); auch eine ihnen gegenüber abgegebene Erklärung ist ohne rechtliche Wirkung (§ 131 Abs. 1 BGB).
Diese gesetzliche Regelung dient dem
Schutz der betroffenen Personengruppen
vor nachteiligen Folgen von Willenserklärungen, deren Tragweite von ihnen nicht erfasst werden kann. Dieser Schutz hat immer Vorrang vor den Interessen des Rechtsverkehrs. Auch wenn die mangelnde Geschäftsfähigkeit im Einzelfall nicht erkennbar war, bleibt es bei der Nichtigkeit der Erklärung.
Der nicht erkennbar dauerhaft manisch-depressive Kranke chartert in krankhafter Hochstimmung zu seinem Geburtstag ein Flugzeug, um seinen Gästen mit einem Flug zu den Balearen „etwas Besonderes“ zu bieten. Der Vertrag ist unwirksam (§ 105 Abs. 1 BGB), etwa schon geleistete Anzahlungen müssen zurückerstattet werden (§ 812 BGB).
Liegt eine nur
vorübergehende Störung
der Geistestätigkeit oder Bewusstlosigkeit vor, die ja nicht zur generellen Geschäftsunfähigkeit führen, ist dennoch die einzelne, während eines solchen Zustands abgegebene Willenserklärung
unwirksam
(§ 105 Abs. 2 BGB).
Wirksam ist hingegen ein
Geschäft des täglichen Lebens,
das ein
volljähriger Geschäftsunfähiger
tätigt und das mit
geringwertigen Mitteln bewirkt
werden kann, sobald die Leistung tatsächlich erbracht und die Gegenleistung bezahlt ist und dadurch nicht für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen eine erhebliche Gefahr entsteht (§ 105a BGB).
2.3.2.3 Gesetzliche Vertretung für Kinder bis sieben Jahre
Für
Kinder bis zu sieben Jahren
können wirksam nur die
Eltern als gesetzliche Vertreter
rechtsgeschäftlich handeln (§§ 1626, 1629 BGB).
> Hat der fünfjährige Erwin von seinem verstorbenen Onkel ein Hausgrundstück geerbt, so müssen bei schadhaftem Dach die Eltern namens ihres Kindes den Dachdecker bestellen. Vertragspartner ist aber das Kind und die Wirkungen dieses Werkvertrages betreffen auch nur das Kind: die Zahlungspflicht hinsichtlich des Werklohnes, der Anspruch auf Nacherfüllung bei mangelhafter Arbeit. Die Eltern müssen natürlich offenlegen, dass sie als Vertreter handeln.
> Wird das Kleinkind zum Bäcker geschickt, um Brötchen einzukaufen, so schließt nicht das Kind den Kaufvertrag mit dem Bäcker ab, vielmehr überbringt das Kind lediglich die Kaufvertragserklärung als
Bote.
Für diese Tätigkeit ist Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich (vgl. § 120 BGB: „… die zur Übermittlung verwendete Person ….“).
Minderjährige, die
nicht unter elterlicher Sorge
stehen, weil beide Eltern tot sind oder beiden Elternteilen wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen ist (vgl. § 1666 BGB), erhalten einen
Vormund,
der anstelle der Eltern das Recht und die Pflicht hat, für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen und diesen zu
vertreten
(§§ 1773, 1793 BGB).
2.3.3 Beschränkte Geschäftsfähigkeit
2.3.3.1 Erfordernis der Einwilligung
Zwischen den Geschäftsunfähigen bis sechs Jahren und den
voll
Geschäftsfähigen ab
18 Jahren
klafft eine Lücke: In dieser Altersspanne sind die Kinder und Jugendlichen („Minderjährige“)
beschränkt geschäftsfähig.
Das heißt, Minderjährige
von sieben bis 17 Jahren
können zwar rechtsgeschäftlich handeln, also selbst die erforderlichen
Willenserklärungen
abgeben. Die Wirksamkeit solcher Erklärungen hängt aber regelmäßig von der
Einwilligung der gesetzlichen Vertreter
(Eltern, evtl. Vormund) ab (§ 107 BGB). Die Einwilligung kann formfrei, also auch mündlich, erfolgen, was allerdings im Streitfall vor Gericht zu Beweisschwierigkeiten führen kann.
Diese Einwilligung bedeutet
nicht,
dass dadurch die Eltern selbst auch in das Rechtsgeschäft mit einbezogen würden; sie sind gesetzliche Vertreter. Vielmehr soll durch das Erfordernis der Einwilligung die Lebenserfahrung und Entscheidungskompetenz der Eltern für den wegen seines Alters zu sachlicher Beurteilung noch nicht voll fähigen Minderjährigen eingebracht werden.
Der 17-jährige Sohn kauft mit Einwilligung seiner Eltern ein Moped, mit dem er noch vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einen Totalschaden erleidet. Die Eltern sind
nicht
verpflichtet, die Restkaufpreissumme vollends zu bezahlen, wenn der Sohn durch den Unfall erwerbsunfähig wird und den Rest schuldig bleibt. Sie sind durch ihre Einwilligung nicht selbst Vertragspartner geworden. Anders ist nur zu entscheiden, wenn die Eltern selbst als
Mitkäufer
mit dem Sohn ausdrücklich in den Kaufvertrag eingetreten sind.
Ein ohne
vorherige Erteilung der Einwilligung
oder ohne
nachträgliche Genehmigung
abgeschlossener Vertrag des Minderjährigen ist
schwebend unwirksam
(§ 108 Abs. 1 BGB). Unterbleibt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, so ist das Geschäft
endgültig unwirksam,
sogar dann, wenn der Geschäftspartner fälschlich geglaubt hat, es mit einem Volljährigen zu tun gehabt zu haben.
Wird der gesetzliche Vertreter vom Geschäftspartner des Minderjährigen zur
nachträglichen Genehmigung
eines vom Minderjährigen bereits abgeschlossenen, aber noch schwebend unwirksamen Geschäfts aufgefordert, so kann er diese nur innerhalb von zwei Wochen erteilen, verstreicht die Frist ohne Antwort, gilt die Genehmigung als verweigert, und das Geschäft ist unwirksam (§ 108 Abs. 2 BGB).
Ist der Minderjährige vor Genehmigung seiner Eltern 18 Jahre alt und damit voll geschäftsfähig geworden, so kann er seine bis zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Willenserklärungen selbst genehmigen (§ 108 Abs. 3 BGB).
Ungeachtet dieser Rechtslage der Unwirksamkeit des Vertrags wegen fehlender Geschäftsfähigkeit kann sich allerdings eine
Schadensersatzpflicht
des Minderjährigen aus
„unerlaubter Handlung“
ergeben, wenn er seine beschränkte Geschäftsfähigkeit wissentlich ausnutzt, um sich auf unlautere Weise einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen:
Der älter aussehende 17-jährige, kenntnisreiche Gymnasiast lässt sich von einem Taxi nach Hause bringen mit der vorgefassten Absicht, am Ende der Fahrt unter Hinweis auf seine fehlende Geschäftsfähigkeit und die daraus sich ergebende Vertragsnichtigkeit die Zahlung der Fahrtkosten zu verweigern.
Was die Unwirksamkeit des Vertrags anbelangt, hat er zwar recht. Sein „cleveres“ Verhalten wäre jedoch als unerlaubte Handlung zu werten (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. mit § 263 StGB – Betrug). An der Deliktsfähigkeit (Einsicht in das Unrecht seines Handelns) ist dabei wohl nicht zu zweifeln. Auch § 826 BGB könnte in Frage kommen (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).
2.3.3.2 Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung
Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger braucht zur Wirksamkeit seines rechtsgeschäftlichen Handelns in
vier Fällen
keine Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter:
>
Lediglich rechtlich vorteilhafte Erklärungen:
Bei Erklärungen, die dem Minderjährigen
lediglich rechtlichen Vorteil
bringen, erfordert der Schutzgedanke keine Einwilligung der Eltern (§ 107 BGB).
Annahme eines Schenkungsangebots, weil unentgeltlich; Annahme einer Vollmacht ohne Handlungsverpflichtung.
Entscheidend ist nicht, ob es sich um ein Angebot zu einem
wirtschaftlich
vorteilhaften Geschäft handelt (z. B. günstiger Kauf), sondern allein, dass kein
rechtlicher
Nachteil, also
keine Verpflichtung zu irgendeiner Gegenleistung,
mit dem Rechtsgeschäft verbunden ist.
Der
Kauf einer wertvollen Antiquität
auf dem Flohmarkt zu extrem günstigem Preis ist kein Rechtsgeschäft, das lediglich rechtlichen Vorteil bringt, weil mit dem Vertrag die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises – und sei er noch so gering – verbunden ist.
Dagegen ist die
Schenkung eines Grundstücks
auch dann ein lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft, wenn es mit
Hypotheken
oder Grundschulden belastet ist. Denn der beschenkte Grundstückserwerber übernimmt ja nicht persönlich die Verbindlichkeiten, zu deren Sicherung die Grundpfandrechte eingetragen sind. Es dient ledi
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