Privat- und Prozessrecht

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2.1.3.2 Kaufleute



Bei den gewerblich handelnden Unternehmern kann zusätzlich zur

Unternehmereigenschaft

 nach § 13 BGB auch noch die

Kaufmannseigenschaft

 nach §§ 1 ff. HGB vorliegen. Dabei gilt der Grundsatz: „Jeder Kaufmann ist Unternehmer, aber nicht jeder Unternehmer ist auch Kaufmann.“








Neben dem Istkaufmann unterscheidet man vor allem den Kannkaufmann und den Formkaufmann:








>

Istkaufmann:

 Nach § 1 Abs. 1 HGB ist – unabhängig von der Handelsregistereintragung – zwingend Kaufmann, „wer ein Handelsgewerbe betreibt“. Demnach müssen für die Kaufmannseigenschaft

drei

 Voraussetzungen vorliegen: Die Tätigkeit muss als

„Gewerbe“

 anzusehen sein, das unter bestimmten Voraussetzungen als

„Handels“

-Gewerbe zu qualifizieren ist. Kaufmann ist nur derjenige, der dieses Handelsgewerbe im eigenen Namen auf eigene

Rechnung „betreibt“.



Kein Gewerbe

 haben die sog.

„freien Berufe“

 (Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt, Künstler), jedoch sonst im Grundsatz alle Gewerbetreibenden.



Ausgeschieden werden

mangels „Handelsgewerbes“

 auch solche Gewerbetreibenden, die wegen

einfacher Geschäftsstruktur, unkomplizierter Geschäftsvorgänge

 oder

geringen Geschäftsumfangs

 (unter ca. 250.000,– € Jahresumsatz)

keine kaufmännische Unternehmensorganisation benötigen

 (§ 1 Abs. 2 HGB:

„es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“).








>

Kannkaufmann:

 Diese Kleingewerbetreibenden können sich jedoch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und erlangen dadurch ebenfalls die Kaufmannseigenschaft (§ 2 HGB:

„Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe …, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.“

).








>

Formkaufmann:

 Schließlich gelten darüber hinaus Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG, eG) stets als Kaufleute (§ 6 HGB).








Kaufleute treten im Geschäftsverkehr unter einer

Firma

 (§ 17 HGB) auf. Für sie ist die Eintragung in das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister vorgeschrieben (§ 29 HGB), um wesentliche Geschäftsangaben für jedermann erkennbar zu machen (§ 19 HGB). Wegen Einzelheiten zu Kaufleuten vgl.

Kapitel 12.2.






2.2 Die Rechtsfähigkeit



Natürliche und juristische Personen sind rechtsfähig, d. h., sie können

Träger von Rechten und Pflichten

 sein, also Eigentümer von beweglichen Sachen und Grundstücken, Gläubiger von Forderungen, Schuldner von Zahlungsverpflichtungen.



Die Fähigkeit, Kläger/Beklagter im Zivilprozess zu sein, nennt man

Parteifähigkeit

 – § 50 ZPO.





2.2.1 Erwerb der Rechtsfähigkeit



Beim Erwerb der Rechtsfähigkeit ist zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden.



Beim

Menschen

 beginnt die Rechtsfähigkeit mit der

Vollendung der Geburt

 (§ 1 BGB).



Viele Unternehmer übertragen daher schon bald nach deren Geburt Geschäftsanteile auf ihre Kinder, um fortan alle 10 Jahre den steuerlichen Schenkungsfreibetrag nutzen zu können. Das Kleinkind ist damit Anteilseigner eines Unternehmens – und weiß es gar nicht.



Um „geboren“ zu sein, muss das Kind vollständig aus dem Mutterleib herausgetreten sein und dabei gelebt haben. Ein tot geborenes Kind erlangt keine Rechtsfähigkeit. Dies kann im Erbrecht von Bedeutung sein (vgl. § 1923 Abs. 1 und 2 BGB).



Ein Kind, das nach der Geburt auch nur einen Augenblick lang gelebt hat, kann in diesem Moment (etwa durch das Testament eines Onkels) Erbe geworden sein und das erlangte Vermögen sogleich an seine Erben (Eltern) weitervererbt haben. Die Erbschaft wäre dagegen nicht angefallen, wenn das Kind tot zur Welt gekommen wäre.



Juristische Personen

 erlangen Rechtsfähigkeit entweder durch Registereintragung oder durch staatliche Verleihung:



>

Registereintragung

 beim zuständigen Amtsgericht: Der sog.

Idealverein

 (nichtwirtschaftlicher Verein) erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB), die

Aktiengesellschaft

 und die

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

 mit der Eintragung in das Handelsregister (§§ 36 ff. AktG, § 10 GmbHG) und die

Genossenschaft

 mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister (§§ 10 ff. GenG).



>

Staatliche Verleihung bei

 sonstigen Vereinen, deren Zweck auf einen

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

 gerichtet ist (§ 22 BGB). Wegen der einfacheren Entstehung handelsrechtlicher Personenzusammenschlüsse (AG, GmbH, eG) durch schlichte Registereintragung kommen solche wirtschaftlichen Vereine in der Praxis selten vor (z. B. Verwertungsgesellschaft VG WORT e. V.).










2.2.2 Ende der Rechtsfähigkeit



Die Rechtsfähigkeit endet beim

Menschen

 mit dem

Tod.



Bei

juristischen Personen

 führt die

Liquidation

 (

Auflösung und Abwicklung,

 vgl. §§ 47, 49 BGB) zum Ende der Rechtsfähigkeit.



Bei

Vereinen

 gibt es weitere Gründe für das Ende der Rechtsfähigkeit:



>

Auflösungsbeschluss

 der Mitgliederversammlung (§ 41 BGB),



>

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 (§ 42 BGB),



>

Entziehung der Rechtsfähigkeit

 wegen gemeinschädlichen gesetzwidrigen Verhaltens (§ 43 BGB) oder wenn die Mitgliederzahl unter drei absinkt (§ 73 BGB).



Bei

AG

 und

GmbH

 endet die Rechtsfähigkeit auch nach

Auflösung durch die Hauptversammlung

 oder

Gesellschafterversammlung

 oder im Falle der

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 (vgl. § 262 AktG und §§ 60 ff. GmbHG).










2.3 Die Geschäftsfähigkeit

2.3.1 Begriff



Geschäftsfähigkeit

 bedeutet die Fähigkeit natürlicher Personen, Rechtsgeschäfte

selbstständig

 wirksam vornehmen zu können.



Abschluss von Verträgen, Vornahme einer Kündigung, Erklärung des Rücktritts, Eingehen einer Ehe.



Dies setzt eine gewisse

geistige Reife

 und die

Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Willensbildung

 voraus. Nach den Vorstellungen des Gesetzes ist der Mensch erst

mit Vollendung des 18. Lebensjahres

 dazu uneingeschränkt in der Lage (§ 2 BGB).



Das prozessuale Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit ist die

Prozessfähigkeit:

 „Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen“ (vgl. § 51 ZPO). Gemeint ist damit die Fähigkeit, alle Prozesshandlungen

selbst

 wirksam vornehmen zu können.



Die Geschäftsfähigkeit gibt es nur bei natürlichen Personen. Eine juristische Person oder Personengesellschaft kann als „Kunstgebilde“ nicht selbst agieren, sondern benötigt dazu immer ihre Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer).



Nicht zu verwechseln ist die Geschäftsfähigkeit mit der

Deliktsfähigkeit,

 unter der man die Verantwortlichkeit für einen – anderen Personen zugefügten – Schaden versteht. Es geht also darum, ob der Schädiger für den von ihm angerichteten Schaden aufzukommen hat oder – mangels Deliktsfähigkeit – eben nicht (vgl. Einzelheiten in

Kapitel 14.2

).



Wo keine

volle Geschäftsfähigkeit

 gegeben ist, kann

Geschäftsunfähigkeit

 oder auch nur

beschränkte Geschäftsfähigkeit

 vorliegen.










2.3.2 Geschäftsunfähigkeit

2.3.2.1 Geschäftsunfähige Personen



Zwei Gründe können zu Geschäftsunfähigkeit führen: das zu geringe Lebensalter von Kindern unter sieben Jahren oder eine dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit.








Kinder,

 die das

siebte Lebensjahr noch nicht vollendet

 haben, sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB).



Der sechsjährige Karl kann selbst keinerlei Verträge abschließen. Er ist geschäftsunfähig.



Unabhängig vom Lebensalter gelten als geschäftsunfähig auch Personen, bei denen eine

andauernde krankhafte Störung der Geistestätigkeit

 mit Ausschluss der freien Willensbestimmung vorliegt (§ 104 Nr. 2 BGB). Dazu gehören psychisch Kranke mit nachhaltigen manisch-depressiven Störungen oder alte Menschen, die unter Demenz oder der Alzheimer-Krankheit leiden.

 



Bei nur

vorübergehender Störung der Geistestätigkeit

 (Bewusstseinstrübung, Alkoholvollrausch, Rauschgiftdelirium) oder

Bewusstlosigkeit

 liegt keine Geschäftsunfähigkeit vor. Allerdings können in diesem Zustand ebenfalls keine wirksamen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden (vgl. sogleich).





2.3.2.2 Rechtliche Folgen der Geschäftsunfähigkeit



Die von Geschäftsunfähigen abgegebenen Willenserklärungen sind

nichtig

 (§ 105 Abs. 1 BGB); auch eine ihnen gegenüber abgegebene Erklärung ist ohne rechtliche Wirkung (§ 131 Abs. 1 BGB).



Diese gesetzliche Regelung dient dem

Schutz der betroffenen Personengruppen

 vor nachteiligen Folgen von Willenserklärungen, deren Tragweite von ihnen nicht erfasst werden kann. Dieser Schutz hat immer Vorrang vor den Interessen des Rechtsverkehrs. Auch wenn die mangelnde Geschäftsfähigkeit im Einzelfall nicht erkennbar war, bleibt es bei der Nichtigkeit der Erklärung.



Der nicht erkennbar dauerhaft manisch-depressive Kranke chartert in krankhafter Hochstimmung zu seinem Geburtstag ein Flugzeug, um seinen Gästen mit einem Flug zu den Balearen „etwas Besonderes“ zu bieten. Der Vertrag ist unwirksam (§ 105 Abs. 1 BGB), etwa schon geleistete Anzahlungen müssen zurückerstattet werden (§ 812 BGB).



Liegt eine nur

vorübergehende Störung

 der Geistestätigkeit oder Bewusstlosigkeit vor, die ja nicht zur generellen Geschäftsunfähigkeit führen, ist dennoch die einzelne, während eines solchen Zustands abgegebene Willenserklärung

unwirksam

 (§ 105 Abs. 2 BGB).



Wirksam ist hingegen ein

Geschäft des täglichen Lebens,

 das ein

volljähriger Geschäftsunfähiger

 tätigt und das mit

geringwertigen Mitteln bewirkt

 werden kann, sobald die Leistung tatsächlich erbracht und die Gegenleistung bezahlt ist und dadurch nicht für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen eine erhebliche Gefahr entsteht (§ 105a BGB).











2.3.2.3 Gesetzliche Vertretung für Kinder bis sieben Jahre



Für

Kinder bis zu sieben Jahren

 können wirksam nur die

Eltern als gesetzliche Vertreter

 rechtsgeschäftlich handeln (§§ 1626, 1629 BGB).



> Hat der fünfjährige Erwin von seinem verstorbenen Onkel ein Hausgrundstück geerbt, so müssen bei schadhaftem Dach die Eltern namens ihres Kindes den Dachdecker bestellen. Vertragspartner ist aber das Kind und die Wirkungen dieses Werkvertrages betreffen auch nur das Kind: die Zahlungspflicht hinsichtlich des Werklohnes, der Anspruch auf Nacherfüllung bei mangelhafter Arbeit. Die Eltern müssen natürlich offenlegen, dass sie als Vertreter handeln.



> Wird das Kleinkind zum Bäcker geschickt, um Brötchen einzukaufen, so schließt nicht das Kind den Kaufvertrag mit dem Bäcker ab, vielmehr überbringt das Kind lediglich die Kaufvertragserklärung als

Bote.

 Für diese Tätigkeit ist Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich (vgl. § 120 BGB: „… die zur Übermittlung verwendete Person ….“).



Minderjährige, die

nicht unter elterlicher Sorge

 stehen, weil beide Eltern tot sind oder beiden Elternteilen wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen ist (vgl. § 1666 BGB), erhalten einen

Vormund,

 der anstelle der Eltern das Recht und die Pflicht hat, für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen und diesen zu

vertreten

 (§§ 1773, 1793 BGB).





2.3.3 Beschränkte Geschäftsfähigkeit

2.3.3.1 Erfordernis der Einwilligung



Zwischen den Geschäftsunfähigen bis sechs Jahren und den

voll


Geschäftsfähigen ab


18 Jahren

 klafft eine Lücke: In dieser Altersspanne sind die Kinder und Jugendlichen („Minderjährige“)

beschränkt geschäftsfähig.

 Das heißt, Minderjährige

von sieben bis 17 Jahren

 können zwar rechtsgeschäftlich handeln, also selbst die erforderlichen

Willenserklärungen

 abgeben. Die Wirksamkeit solcher Erklärungen hängt aber regelmäßig von der

Einwilligung der gesetzlichen Vertreter

 (Eltern, evtl. Vormund) ab (§ 107 BGB). Die Einwilligung kann formfrei, also auch mündlich, erfolgen, was allerdings im Streitfall vor Gericht zu Beweisschwierigkeiten führen kann.



Diese Einwilligung bedeutet

nicht,

 dass dadurch die Eltern selbst auch in das Rechtsgeschäft mit einbezogen würden; sie sind gesetzliche Vertreter. Vielmehr soll durch das Erfordernis der Einwilligung die Lebenserfahrung und Entscheidungskompetenz der Eltern für den wegen seines Alters zu sachlicher Beurteilung noch nicht voll fähigen Minderjährigen eingebracht werden.



Der 17-jährige Sohn kauft mit Einwilligung seiner Eltern ein Moped, mit dem er noch vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einen Totalschaden erleidet. Die Eltern sind

nicht

 verpflichtet, die Restkaufpreissumme vollends zu bezahlen, wenn der Sohn durch den Unfall erwerbsunfähig wird und den Rest schuldig bleibt. Sie sind durch ihre Einwilligung nicht selbst Vertragspartner geworden. Anders ist nur zu entscheiden, wenn die Eltern selbst als

Mitkäufer

 mit dem Sohn ausdrücklich in den Kaufvertrag eingetreten sind.








Ein ohne

vorherige Erteilung der Einwilligung

 oder ohne

nachträgliche Genehmigung

 abgeschlossener Vertrag des Minderjährigen ist

schwebend unwirksam

 (§ 108 Abs. 1 BGB). Unterbleibt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, so ist das Geschäft

endgültig unwirksam,

 sogar dann, wenn der Geschäftspartner fälschlich geglaubt hat, es mit einem Volljährigen zu tun gehabt zu haben.



Wird der gesetzliche Vertreter vom Geschäftspartner des Minderjährigen zur

nachträglichen Genehmigung

 eines vom Minderjährigen bereits abgeschlossenen, aber noch schwebend unwirksamen Geschäfts aufgefordert, so kann er diese nur innerhalb von zwei Wochen erteilen, verstreicht die Frist ohne Antwort, gilt die Genehmigung als verweigert, und das Geschäft ist unwirksam (§ 108 Abs. 2 BGB).



Ist der Minderjährige vor Genehmigung seiner Eltern 18 Jahre alt und damit voll geschäftsfähig geworden, so kann er seine bis zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Willenserklärungen selbst genehmigen (§ 108 Abs. 3 BGB).



Ungeachtet dieser Rechtslage der Unwirksamkeit des Vertrags wegen fehlender Geschäftsfähigkeit kann sich allerdings eine

Schadensersatzpflicht

 des Minderjährigen aus

„unerlaubter Handlung“

 ergeben, wenn er seine beschränkte Geschäftsfähigkeit wissentlich ausnutzt, um sich auf unlautere Weise einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen:



Der älter aussehende 17-jährige, kenntnisreiche Gymnasiast lässt sich von einem Taxi nach Hause bringen mit der vorgefassten Absicht, am Ende der Fahrt unter Hinweis auf seine fehlende Geschäftsfähigkeit und die daraus sich ergebende Vertragsnichtigkeit die Zahlung der Fahrtkosten zu verweigern.



Was die Unwirksamkeit des Vertrags anbelangt, hat er zwar recht. Sein „cleveres“ Verhalten wäre jedoch als unerlaubte Handlung zu werten (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. mit § 263 StGB – Betrug). An der Deliktsfähigkeit (Einsicht in das Unrecht seines Handelns) ist dabei wohl nicht zu zweifeln. Auch § 826 BGB könnte in Frage kommen (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).






2.3.3.2 Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung



Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger braucht zur Wirksamkeit seines rechtsgeschäftlichen Handelns in

vier Fällen

 keine Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter:








>

Lediglich rechtlich vorteilhafte Erklärungen:

 Bei Erklärungen, die dem Minderjährigen

lediglich rechtlichen Vorteil

 bringen, erfordert der Schutzgedanke keine Einwilligung der Eltern (§ 107 BGB).



Annahme eines Schenkungsangebots, weil unentgeltlich; Annahme einer Vollmacht ohne Handlungsverpflichtung.



Entscheidend ist nicht, ob es sich um ein Angebot zu einem

wirtschaftlich

 vorteilhaften Geschäft handelt (z. B. günstiger Kauf), sondern allein, dass kein

rechtlicher

 Nachteil, also

keine Verpflichtung zu irgendeiner Gegenleistung,

 mit dem Rechtsgeschäft verbunden ist.



Der

Kauf einer wertvollen Antiquität

 auf dem Flohmarkt zu extrem günstigem Preis ist kein Rechtsgeschäft, das lediglich rechtlichen Vorteil bringt, weil mit dem Vertrag die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises – und sei er noch so gering – verbunden ist.



Dagegen ist die

Schenkung eines Grundstücks

 auch dann ein lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft, wenn es mit

Hypotheken

 oder Grundschulden belastet ist. Denn der beschenkte Grundstückserwerber übernimmt ja nicht persönlich die Verbindlichkeiten, zu deren Sicherung die Grundpfandrechte eingetragen sind. Es dient ledi

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