Читать книгу: «Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne», страница 11

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5. Sonderfall: Kirchliche Stiftungen

Nach in der Literatur vertretener Auffassung gelten als „kirchliche“ Stiftungen nur solche, die einen kirchlichen, d.h. konfessionellen, nicht ökumenischen Zweck verfolgen.553 Dies könnte als Indiz dafür herangezogen werden, dass ökumenische Einrichtungen nicht am Selbstbestimmungsrecht teilhaben können. Auch wenn die Literatur eine Begründung hierzu schuldig bleibt, steckt möglicherweise der Gedanke dahinter, dass im Falle einer ökumenischen Zwecksetzung die für eine kirchliche Stiftung erforderliche Aufsicht durch die zuständigen kirchlichen Autoritäten unter Umständen nicht gewährleistet ist. Für ökumenische Einrichtungen generell die Rechtsform der Stiftung auszuschließen, wäre zu weitgehend. Dies wird dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht nicht gerecht – schließlich ist die Freiheit der Rechtsformwahl essentieller Teil desselben. Vielmehr ist für eine entsprechende kirchliche Aufsicht Sorge zu tragen. Aus dieser – zumal vereinzelten – Ansicht zu schließen, eine ökumenische Einrichtung könne generell nicht teilhaben am Selbstbestimmungsrecht, wäre unzutreffend.

6. Zwischenergebnis

Die Literatur spricht sich vorherrschend für eine weite Auslegung des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts aus. Auch ein ökumenischer Rechtsträger kann sich hierauf berufen. Verselbstständigte Rechtsträger müssen einer bzw. mehreren Kirchen zugeordnet werden.

III. Zarter Richtungsweiser: Die Rechtsprechung

Nach der bisher nur punktuell in Bezug auf den Begriff der „Religionsgesellschaft“ in Art 137 Abs. 3 WRV erfolgten Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung aus der sich eine Tendenz zur Einbeziehung ökumenischer Einrichtungen in das Selbstbestimmungsrecht ableiten ließ, ist nunmehr eine vertiefte Prüfung erforderlich. Dies betrifft die Rechtsprechung sowohl der obersten als auch der Fachgerichte.

1. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Nach Ansicht des BVerfG kommt dem Schutz der Religionsfreiheit und dem Selbstbestimmungsrecht eine große Bedeutung zu. Hierbei sind mehrere Aspekte von Relevanz:

a) Teilhabe an der Verwirklichung eines Stückes des Auftrags der Kirche

Nach der Rechtsprechung des BVerfG können sich auch Vereinigungen, die sich „(…) nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben“ auf die Religionsfreiheit berufen.554 Entscheidend sei, dass die Einrichtung die Pflege und Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder bezweckt.555 Das gilt konsequenterweise auch für das Selbstbestimmungsrecht: In einer vergleichsweise jungen Entscheidung von 2014 schob das BVerfG556 der zwischenzeitlich restriktiven Auslegung des religionsverfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts insbesondere durch das BAG einen Riegel vor.557 Das BVerfG betonte jüngst erneut, dass es gerade Aufgabe der Kirchen sei zu bestimmen, was „(…) die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihre Verkündigung erfordert“, was „spezifisch kirchliche Aufgaben“ sind, welche Anforderungen für die „Nähe“ zu ihnen bestehen und schließlich, was die „wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre“ sind.558 Neben dem Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes zählen hierzu auch der missionarisch-diakonische Auftrag nach dem Selbstverständnis der Kirchen.559 Eine enge ökumenische Zusammenarbeit spiegelt die Auffassung sowohl der katholischen Kirche als auch der evangelischen Kirchen wider. Die Verfolgung des gemeinsamen Auftrags beruht in beiden Konfessionen auf einem tiefen theologischen Fundament. Insofern handelt es sich um einen originären kirchlichen Zweck, der hiermit verfolgt wird.

b) Neutralitätspflicht des Staates

Man könnte die Vorgabe des BVerfG, wonach eine Einrichtung der Kirche zugeordnet wird, sofern sie berufen ist, „(…) ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen“560, so verstehen, dass es gerade einer Zuordnung zu einer (einzigen) Kirche bedarf. Ein solches Verständnis würde der Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser und konfessioneller Neutralität widersprechen und kann nicht vom BVerfG intendiert sein. Würde der Staat eine Zuordnung zu einer Kirche fordern, wären sowohl Zusammenschlüsse als auch bloße Kooperationen ausgeschlossen. Damit würde er vorgeben, dass es keine Veränderungen des status quo der Religionsgemeinschaften geben kann. Das ist nicht der Fall. Im Gegenteil argumentiert das BVerfG bei der Ausdeutung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen und Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche nicht konfessionell – vielmehr mit der „christlichen Religiosität“.561 Staatlichen Gerichten steht es nicht zu darüber zu befinden, welche Verhaltensweisen nach dem jeweiligen Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft ge- oder verboten sind. Diesen obliegt die Formulierung der Eigenart des kirchlichen Dienstes, also das kirchliche Proprium.562 Maßgeblich ist also das Selbstverständnis der Kirche.563 Entspricht es also dem Selbstverständnis der jeweiligen Kirche, eine ökumenische Einrichtung gemeinsam mit einer anderen Kirche zu betreiben, kann ihr das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht nicht versagt werden.

2. Rechtsprechung der Arbeitsgerichte

Die Frage der Reichweite des Selbstbestimmungsrechts wird im arbeitsrechtlichen Kontext im Zusammenhang mit § 118 Abs. 2 BetrVG virulent. Bisher haben die Arbeitsgerichte sich nicht zur Anwendbarkeit des Selbstbestimmungsrechts auf ökumenische Einrichtungen positioniert. Möglicherweise können jedoch Rückschlüsse aus ihrer Rechtsprechung zur Frage der Zuordnung verselbstständigter Einrichtungen der Kirchen im Allgemeinen und weltlich-kirchlicher Einrichtungen im Speziellen gezogen werden.

a) Zuordnung verselbstständigter Einrichtungen

Neben dem BVerfG hat sich auch das BAG mit den Anforderungen an die Kirchlichkeit von Einrichtungen auseinandergesetzt. Dabei sind in der Vergangenheit mehrere Brüche in seiner Rechtsprechung erkennbar: In einer Entscheidung von 1975 rekurrierte das BAG für die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einer Religionsgemeinschaft auf deren „tatsächliche Verbundenheit“.564 Das Gericht forderte ein Tätigwerden der Einrichtung unter Verwaltung und Aufsicht kirchlicher Organe.565 Diese Anforderung sah das BVerfG allerdings als Beeinträchtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts an und hob die Entscheidung zwei Jahre später auf.566 Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben kam es zu einer Rechtsprechungsänderung des BAG. Nunmehr stellte es nicht mehr auf die organisatorische oder institutionelle Verbindung zur Kirche ab; maßgeblich sei, dass es sich bei der Zwecksetzung der Einrichtung um eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche handele.567 Wie auch das BVerfG568 betonte das BAG in der Folgezeit, dass es für die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche nicht entscheidend auf deren Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung ankomme.569

Eine erneute Rechtsprechungsänderung zeichnete sich im Jahr 1988 ab. Das BAG entschied abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung, dass es nicht genüge, wenn die Religionsgemeinschaft und die Einrichtung in einem näher zu bestimmendem Ausmaß institutionell verbunden seien oder sich die von beiden verfolgten Zwecke entsprechen. Vielmehr bedürfe es neben der Identität der Zwecksetzung eine „(…) noch näher zu bestimmenden verwaltungsmäßige Verflechtung“ bzw. ein „Mindestmaß an Ordnungs- und Verwaltungstätigkeit der Religionsgemeinschaft“.570 Entscheidend sei nach Ansicht des Gerichts, dass die Kirche die Möglichkeit habe, einen etwaigen Dissens zwischen ihr und der Einrichtung bei Ausübung der religiösen Tätigkeit zu unterbinden.571 Dabei müsse der ordnende und verwaltende Einfluss der Kirche allerdings nicht maßgeblich oder beherrschend sein.572 Nach Ansicht des BAG ist demnach keine mehrheitliche kirchliche Beteiligung erforderlich.

b) Parallele: Zuordnung weltlich-kirchlicher Einrichtungen

Möglicherweise können aus den – wenn auch spärlichen – Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit zu weltlich-kirchlichen Einrichtungen Rückschlüsse auf ökumenische Einrichtungen gezogen werden. So hatte das Gericht im Fall des Zusammenschlusses eines weltlichen und eines kirchlichen Trägers für ein Krankenhaus in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH mit jeweils 50%iger Beteiligung des kirchlichen Trägers und einer Kommune zu entscheiden, ob sich die Einrichtung auf das religionsverfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht berufen kann. Es ging um die Frage, ob es sich bei dem Unternehmen um eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft i.S.d. § 118 Abs. 2 BetrVG handelt. Im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung stellt das BAG darauf ab, dass für eine Zuordnung einer rechtlich selbstständigen Einrichtung zur Kirche die Einrichtung gemäß ihrem Zweck auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet sein müsse. Entscheidend sei, dass die Amtskirche über das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeit auf die Einrichtung verfüge.573 In der in Rede stehenden Entscheidung bejahte das BAG eine Zuordnung letztlich, weil die gesamte Einrichtung – d.h. trotz Beteiligung eines religiös-weltanschaulich neutralen staatlichen Rechtsträgers – dem kirchlichen Proprium verpflichtet war. Aufgrund der Satzung, welche die Gesellschaft als kirchlich und dem Auftrag Jesu Christi verpflichtet auswies, sei die Gesellschaft der Kirche zugehörig, so das BAG. Sofern die Arbeitgeberin nach ihren Statuten zweifelsfrei der Verwirklichung des christlichen Auftrags verpflichtet sei, sei unerheblich, wenn dies bei einem oder mehreren Anteilseignern bzw. Gesellschaftern nicht der Fall sei.574 Aufgrund der Mitgliedschaft im DW war eine institutionelle Einflussnahme durch die evangelische Kirche gewährleistet, sodass sich die Einrichtung auf das Selbstbestimmungsrecht berufen konnte.575

In einer jüngeren Entscheidung aus dem Jahr 2013 urteilte das LAG Mecklenburg-Vorpommern ähnlich.576 Auch in diesem Fall ging es um eine von Landkreis und kirchlicher Stiftung gemeinsam getragene Einrichtung. Das LAG stellt ebenso wie das BAG maßgeblich auf die formelle Zuordnung zur Kirche und deren materielle Einflussnahme ab. Dabei sei es nicht entscheidend, dass sich der kirchliche Einfluss auf mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile erstreckt.577 Der hälftige Einfluss auf die Gesellschaftsanteile könne ein Verlassen des kirchlichen Bereichs verhindern.578 Es reiche aus, dass die im Gesellschaftsvertrag vorausgesetzte Möglichkeit der Übereinstimmung diakonischer und kommunaler Traditionen bestehe.579 Hieraus werde deutlich, dass für das Gericht der Auftrag zur karitativen Betätigung maßgeblich sei. Dem stehe explizit nicht entgegen, dass in Einzelfragen auch Differenzen zwischen der Ansicht der Kirche und der des Staates bestehen können. Das Gericht macht deutlich, dass es selbst bei bestehender ausgeprägter Einflussmöglichkeit der Kirche Felder gibt, in denen die kommunalen Vorschriften vorgehen. Solange diese nicht in eklatantem Widerspruch zu kirchlichen Vorgaben stünden, bestehe kein Problem.580 Hierdurch wird deutlich, dass eine Zuordnung gerade keine Übereinstimmung der beteiligten Träger in sämtlichen Fragen voraussetzt. Es reicht aus, dass im Ergebnis „kirchenvereinbare“ Lösungen gefunden werden können.581 Es bedarf einer Gesamtabwägung der Kriterien, die für oder gegen eine Zuordnung der Kirche sprechen.582

Beide Entscheidungen zeigen, dass es weder für den (kirchlich-karitativen) Zweck der Einrichtung noch hinsichtlich einer hinreichenden kirchlichen Einflussmöglichkeit darauf ankommt, wer Unternehmensträger ist. Eine kommunale Beteiligung – die ihrerseits für religiös-weltanschauliche Neutralität steht – schließt einer Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft nicht von vornherein aus. Dies muss konsequenterweise auch für ökumenische Betätigungen gelten, bei denen sich lediglich die Kirchen gegenüberstehen.

3. Rechtsprechung anderer Fachgerichte

Möglicherweise können andere fachgerichtliche Entscheidungen weitere Anhaltspunkte für die Beurteilung der Teilhabe ökumenischer Einrichtungen am verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht geben:

a) BGH zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht

Ein vergleichender Pendelblick kann auf das kirchliche Mitgliedschaftsrecht geworfen werden. Bei den Regelungen zur Kirchenmitgliedschaft natürlicher Personen handelt es sich um „eigene Angelegenheiten“ der Kirche i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV.583 Der BGH urteilte in diesem Zusammenhang, dass die Kirche aufgrund des kircheninternen Charakters des Mitgliedschaftsrechts und der Pflicht des Staates zur Neutralität allein für den Staat verbindlich bestimmt, „(…) was kraft innerkirchlichen Verfassungsrechts Rechtens ist“584, d.h. welche Personen unter welchen Voraussetzungen Mitglied sein können. Der BGH unterstreicht, dass der Staat diese Vorgaben anerkennen muss und nicht hinterfragen darf. Auch die Zugehörigkeit von Gemeinden zur Kirche richte sich nach deren Selbstverständnis.585 Übertragen auf die Frage der Zuordnung von Einrichtung kann konsequenterweise nichts anderes gelten: Es obliegt der Religionsgemeinschaft zu entscheiden, ob eine Einrichtung in einer gemischt konfessionellen Trägerschaft ihren Auftrag in der Welt erfüllen kann.

b) BSG zur kirchlichen Fachambulanz

Das BSG hatte im Rahmen einer Entscheidung aus dem Jahr 1997586 zu beurteilen, ob ein ehemals katholisches Krankenhaus, das auf eine von der katholischen und einer evangelischen Kirche gehaltene GmbH übertragen wurde, eine „kirchliche Fachambulanz“ i.S.d. § 311 Abs. 2 S. 2 SGB V i.d.F. vom 21.11.1992 ist und weiterhin den Zulassungsstatus beanspruchen kann. Das Krankenhaus fungierte nach Gesellschaftsvertrag als „Christliches Krankenhaus der evangelischen und katholischen Kirche“ (§ 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags). Das BSG versteht unter dem im Gesetz nicht legaldefinierten Begriff des „kirchlichen Krankenhauses“ unter Einbeziehung der Rechtsprechung des BVerfG587 ein Krankenhaus, das aufgrund der Verwirklichung eines Stücks des Auftrags der Kirche in dieser Welt der Kirche zuzuordnen ist.588 Erforderlich für den Status des „kirchlichen Krankenhauses“ sei demnach die Zuordnung zur verfassten Kirche. Hieraus schließt das Gericht für den in Rede stehenden Fall, dass eine Zuordnung zur katholischen Kirche – in deren alleiniger Trägerschaft das Krankenhaus vor dem Trägerwechsel stand – erforderlich ist. Ohne eine solche eindeutige Zuordnung handele es sich nicht mehr um eine „kirchliche“ Einrichtung. Aus einer Beteiligung mehrerer Kirchen den Schluss zu ziehen, es handele sich im Ergebnis um eine nicht zu privilegierende nicht-kirchliche Trägerschaft, ist schwer nachvollziehbar.589 Das Gericht verkennt, dass auch eine Zuordnung zu beiden Kirchen möglich ist. Dem Wortlaut „kirchlich“ lässt sich nicht entnehmen, dass eine Trägerschaft auf eine Kirche beschränkt sein muss. Zudem ist die Entscheidung mit Blick auf die Rechtsprechung zu weltlich-kirchlichen Einrichtungen inkonsequent, schließlich erkennt die Arbeitsgerichtsbarkeit selbst bei der Beteiligung eines weltlichen Trägers die Zuordnung zur Kirche nicht ab. Im Ergebnis sollte der Entscheidung nicht viel Gewicht beigemessen werden. Es handelt sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung590, die in diesem Themenkomplex seither auch nicht wieder aufgegriffen wurde.

c) BVerwG zur Reichweite des Selbstbestimmungsrechts

Zur Teilhabe ökumenischer Einrichtungen am Selbstbestimmungsrecht hat sich das BVerwG bisher nicht positioniert. Ein Blick auf die Rechtsprechung des Gerichts zur Reichweite des Selbstbestimmungsrechts deutet jedoch auf ein generell weites Verständnis hin. Beispielhaft soll dies an zwei Fällen beleuchtet werden: Im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit Religionsgemeinschaften das Recht zusteht, Untergliederungen zu bilden, urteilte das BVerwG: „Wie das Verhältnis zwischen der Religionsgemeinschaft und den von ihr gebildeten Untergliederungen ausgestaltet ist, insbesondere welche Selbstständigkeit der Untergliederung im Verhältnis zu der Religionsgemeinschaft zukommen soll, bestimmt die Religionsgemeinschaft nach ihrem Selbstverständnis auf der Grundlage des ihr insoweit zukommenden Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG, Art. 137 III 1 WRV).“591 In einer jüngeren Entscheidung zur Reichweite des Justizgewährungsanspruchs von Geistlichen oder Kirchenbeamten vor staatlichen Gerichten betonte das BVerwG, dass das Selbstbestimmungsrecht zwar nicht den Zugang zu staatlichen Gerichten als solches ausschließe, jedoch den Umfang und die Intensität der Prüfung des Aktes der Religionsgesellschaft durch staatliche Gerichte bestimme. Dabei sei dasjenige Verständnis des kirchlichen Rechts maßgeblich, das die zuständigen kirchlichen Organe vertreten.592

d) FG Hamburg zur steuerrechtlichen Privilegierung von Kirchen

In einem vom FG Hamburg im Jahr 2009593 entschiedenen Fall ging es um die Veräußerung eines Grundstücks mit Kirche von einer christlichen Kirche an eine andere. Beide Kirchen sind K.ö.R. Es ging um die Frage, ob ein Fall des § 4 Nr. 1 GrEStG vorliegt, sodass die erwerbende Kirche von der Grunderwerbssteuer befreit wäre. Entscheidend für die Ausnahmeregelung ist, dass es sich um eine Aufgabenübertragung handelt.594

In dem vom FG Hamburg zu beurteilenden Fall sicherte die übernehmende Kirchengemeinde der vorherigen die jedenfalls partielle Nutzung des Gebäudes für Gottesdienste des zur ursprünglichen Eigentümerin gehörenden Kindergartens zu. Das Gericht betont in seinem Urteil die Freiheit organisatorischer Zusammenschlüsse der Kirchen (vgl. Art. 137 Abs. 2 S. 1 WRV) zum gemeinsamen öffentlichen Bekenntnis und zur gesamtkirchlichen Aufgabenwahrnehmung über die bisherige Kirchenzugehörigkeit hinaus.595 Weiter führt das FG aus: „Im Hinblick auf den kirchlichen Auftrag in der Welt erstrecken sich Selbstbestimmung und Organisation der Kirchen auf die ökumenische Zusammenarbeit in Deutschland, Europa und der Welt.“596 Die steuerrechtliche Privilegierung von als juristischen Personen des öffentlichen Rechts organisierten Religionsgemeinschaften findet sich mehrfach im Steuerrecht597, so auch im Umsatzsteuerrecht. Der Gesetzesbegründung zur Ausnahmeregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts in § 2 Abs. 3 UStG folgend, soll explizit auch die Zusammenarbeit der Kirchen einbezogen werden.598 An dieser Stelle wird einmal mehr deutlich, dass gerade auch eine konfessionsübergreifende Kooperation begünstigt werden soll. Dies kann als Tendenzargument für eine Ausweitung des Selbstbestimmungsrechts auch auf ökumenische Einrichtungen angeführt werden.

4. Zwischenergebnis

Ein eindeutiges Ergebnis zur religionsverfassungsrechtlichen Stellung ökumenischer Einrichtungen lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Dennoch stützt sie die anfängliche Auslegung von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV: Auffällig ist, dass sich das BVerfG zu einem starken Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften bekennt. Einen ersten Anhaltspunkt für die Beurteilung einer möglichen Zuordnung ökumenischer Einrichtungen zur Kirche bietet die Rechtsprechung des BAG zur Zuordnung weltlich-kirchlicher Einrichtungen. Insofern ist es nur konsequent, diese Kriterien auf ökumenische Einrichtungen anzuwenden. Auf die hierfür relevanten Kriterien wird sogleich eingegangen. Auch die – wenn auch spärliche – Rechtsprechung der anderen Fachgerichte deutet grundsätzlich auf ein weites Verständnis des Selbstbestimmungsrechts hin.

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