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IV. Zwischenergebnis
Seit Ende des 19. Jahrhunderts haben sich Christen einander deutlich angenähert. Spätestens mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil bekennt sich auch die katholische Kirche zur Ökumene. In den letzten Jahrzehnten ist jedoch nach einer langen Phase deutlicher Annäherung eine Stagnation erkennbar.
B. Ökumenische Einrichtungen
Insbesondere kleinere kirchliche Einrichtungen stehen sowohl aus kircheninternen Gründen als auch aufgrund externer Faktoren vor großen Schwierigkeiten, sodass strukturelle Veränderungen notwendig werden. In jüngerer Zeit ist zu beobachten, dass sich Einrichtungen, die bisher in der Trägerschaft der verfassten Kirche oder von Orden standen, verselbstständigen.139 Eigens zu diesem Zweck wurden Trägerorganisationen gegründet, wie beispielsweise die Caritasträgergesellschaft Trier e.V. (ctt), die Malteserwerke e.V. oder die Deutsch-Ordens-Hospitalwerk GmbH. Die Bildung größerer Einheiten ist auf dem Markt der freien Wohlfahrtspflege ein probates Mittel, um die Konkurrenzfähigkeit zu steigern.
Eine enge Zusammenarbeit von Einrichtungen kann zur Nutzung von Synergieeffekten führen.140 Sowohl die katholische Kirche141 als auch die evangelischen Kirchen sprechen sich grundsätzlich für Kooperationen im sozialen Bereich aus. So plädiert auch die ACK explizit für eine Bündelung der Kräfte im Bereich der sozialen Dienste und Einrichtungen.142 In der Umsetzung bestehen – so Fischer – von Seiten der kirchlichen Träger hinsichtlich einer Zusammenarbeit jedoch Bedenken: „Auf der Suche nach Kooperationspartnern wird das vorhandene Konkurrenzdenken zwischen den kirchlichen Trägern diese Suche sicherlich erschweren. Es müssen noch so manche Rivalitäten und Eifersüchteleien innerhalb kirchlicher Träger zugunsten eines gemeinsamen Ziels überwunden werden.“143 Die katholische Kirche lehnt mit Verweis auf die Divergenzen im Glaubensverständnis die Gründung eines gemeinsamen ökumenischen Rechtsträgers ab. Vorzugswürdig sei eine verbindlich geregelte Kooperation der beteiligten Träger in Form einer Arbeitsgemeinschaft.144 Diese Probleme konnten in der Praxis bereits vielfach überwunden werden. Kooperationen und Fusionen im kirchlichen Bereich haben in den letzten Jahren stark zugenommen.145
I. Ökumenische Trägerschaft – eine Begriffsbestimmung
Der Begriff „ökumenische Einrichtung“ bezeichnet vorliegend von katholischer Kirche und den evangelischen Kirchen gemeinsam getragene Einrichtungen, d.h. in „ökumenischer Rechtsträgerschaft“.146 Dabei wird der Begriff „Kirche“ weit verstanden und bezieht sich sowohl auf die verfassten Kirchen als auch auf Einrichtungen außerhalb der verfassten Kirchen, die regelmäßig von den Wohlfahrtsorganisationen getragen werden.147 „Verfasste Kirche“ umfasst Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und Diözesen bzw. Landeskirchen. Außerhalb der verfassten Kirche bestehen caritative bzw. diakonische Verbände, Vereinigungen und Einrichtungen. Für die katholische Kirche sind das in erster Linie die Mitglieder des Deutschen Caritasverbands (DCV), dem als Dachverband die 27 Diözesan-Caritasverbände und anerkannte zentrale Fachverbände angehören. Wohlfahrtsverband der evangelischen Kirchen ist die Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband148. Ihr gehören 19 rechtlich selbstständige Diakonische Werke (DW) an.
Ökumenische Trägerschaft meint die Zusammenarbeit christlicher Kirchen zur Betreibung einer ökumenischen Einrichtung. Trägerschaft steht dabei für die für die jeweilige Einrichtung (rechtlich) verantwortliche(n) Institution(en). Eine ökumenische Trägerschaft kann verschieden ausgestaltet werden. Erfolgt eine Zusammenarbeit von Angehörigen bzw. Vereinigungen bekenntnisverschiedener Kirchen auf Grundlage einer Vereinbarung, ohne dass dabei ein gemeinsamer Rechtsträger zugrunde liegt und bleiben die Beteiligten in der Zusammenarbeit eigenständig, kann von ökumenischer Trägerschaft im weiteren Sinne gesprochen werden.149 Kennzeichen ist ein gemeinsamer Betrieb der Einrichtung durch mehrere Rechtsträger.150 Die Arbeitnehmer stehen in arbeitsvertraglicher Beziehung zum jeweiligen Rechtsträger, werden jedoch gemeinsam in einer Einrichtung tätig.
Erfolgt die Zusammenarbeit im Rahmen einer ökumenischen (eigenständigen) Rechtsträgerschaft151, kann von ökumenischer Rechtsträgerschaft (ökumenische Trägerschaft im engeren Sinne) gesprochen werden.152 Arbeitsverhältnisse bestehen einheitlich zwischen den Arbeitnehmern und dem ökumenischen Rechtsträger.
Teilweise werden auch die Begriffe „gemischt-konfessionelle Trägerschaft“153 oder „interkonfessionelle Trägerschaft“154 verwandt. Da es vorliegend aufgrund der arbeitsrechtlichen Besonderheiten jedoch gerade auf die Zusammenarbeit der katholischen Kirche und der evangelischen Kirchen ankommt, ist der Begriff „ökumenische (Rechts)-trägerschaft“ präziser und wird daher im Folgenden zugrunde gelegt.
II. Formen von Kooperationen
Je nach Verbindlichkeit der Zusammenarbeit und der rechtlichen Umsetzung sind verschiedene Formen der Kooperation zu unterscheiden.155 Aufgrund der Gestaltungsfreiheit von Unternehmen sind Abgrenzungen zwischen Kooperationsformen nicht immer trennscharf möglich. Ein erster Anknüpfungspunkt kann dabei die Intensität der Zusammenarbeit sein. Hiermit hängt oftmals der Formalisierungsgrad zusammen, d.h. deren rechtliche Grundlage.
1. Kooperationsvertrag
Unter einer Kooperation versteht man die „Zusammenarbeit verschiedener selbstständiger Rechtsträger […], die sich lediglich auf einzelne Unternehmensaktivitäten bezieht und die jeweilige rechtliche Eigenständigkeit unberührt lässt“156. Kooperationen können in Form von unverbindlichen Absprachen erfolgen oder aufgrund einer verbindlichen vertraglichen Verpflichtung.157 Die Zusammenarbeit kann dabei auch rein projektbezogen erfolgen.158 Im Falle eines Kooperationsvertrags liegt ein Dauerschuldverhältnis sui generis vor.159
Entscheidend ist, dass die Eigenständigkeit der beteiligten Rechtsträger unberührt bleibt.160 Der Aufbau und die Nutzung gemeinsamer Strukturen sind bei einer Kooperation jedoch nicht ausgeschlossen.161 Eine Kooperation kann auch als Zwischenstadium zu einer Fusion erfolgen.162 Im Bereich der ökumenischen Zusammenarbeit kann eine Kooperationsvereinbarung zwischen den verschiedenen konfessionellen Trägern die Einbringung von Mitarbeitern in den Betrieb und die Organisation einer Einrichtung eines Rechtsträgers vorsehen.163 Die Erzdiözese Freiburg und die Evangelische Landeskirche in Baden haben sich beispielsweise für eine fortbestehende konfessionelle Trägerschaft ihrer Sozialstationen, jedoch für eine enge Zusammenarbeit entschieden. Je nach Konfessionsproporz im Einzugsbereich kirchlicher Sozialstationen wird entweder ein Kooperations- oder ein Betreuungsvertrag geschlossen. Sofern die jeweils nach Mitgliedern kleinere Kirchengemeinde Mitarbeiter in die Sozialstation entsendet, kommt der Kooperationsvertrag zur Anwendung. Die Dienstaufsicht bleibt beim jeweiligen Anstellungsträger, die Fachaufsicht kommt dem Verband zu, dem die Sozialstation angehört.
2. Strategische Allianz
Einen Unterfall einer Kooperation bildet die strategische Allianz: Hierbei handelt es sich um eine „mittel- bis langfristige, nicht ausdrücklich vertraglich geregelte, von jeder Partei kündbare Verbindung zweier oder mehrerer Organisationen“.164 Hierdurch können Teilbereiche gemeinsam betrieben werden. So können sich zwei konfessionsverschiedene Krankenhäuser auf diese Weise etwa eine Geburtsstation teilen. Eine Zusammenarbeit im Rahmen einer strategischen Allianz erfolgt regelmäßig in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß § 705 BGB als Außengesellschaft oder in Form eines nichtrechtsfähigen oder rechtsfähigen (e.V.) Vereins. Auf diese Weise kann eine gemeinsame Einrichtung mehrerer Rechtsträger gegründet werden.165 Die Selbstständigkeit der beteiligten Rechtsträger bleibt erhalten166, die Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeiter verbleibt jeweils bei den einzelnen beteiligten Trägern.167 Entsprechend wird auch die Dienstaufsicht von dem jeweiligen Anstellungsträger ausgeübt. Demgegenüber wird die Fachaufsicht auch von Organen der gemeinsamen Einrichtung durchgeführt.168
3. Gründung eines ökumenischen Rechtsträgers
a) Gemeinschaftsunternehmen bzw. Joint Venture
Beim Joint Venture handelt es sich um den Oberbegriff verschiedener Formen der projektbezogenen Unternehmenskooperation.169 Im Gegensatz zum (einfachen) Kooperationsvertrag erfolgt im Rahmen eines Joint Ventures eine sehr enge mittel- bis langfristige Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen. Differenziert wird zwischen dem sog. Contractual Joint Venture, das lediglich zu der Gründung einer BGB-Gesellschaft führt und letztlich eine strategische Allianz darstellt. Demgegenüber gründen im Rahmen des sog. Equity Joint Ventures mehrere Unternehmen zusammen ein rechtlich selbstständiges Unternehmen.170 Im Gegensatz zu einem gemeinsamen Betrieb fallen beim Gemeinschaftsunternehmen die Anstellungs- und die Betriebsträgerschaft zusammen.
Rechtlich wird das Equity Joint Venture in der Regel zweistufig ausgestaltet (Doppelgesellschaft): Die Zusammenarbeit erfolgt auf Basis eines Joint-Venture Vertrages, durch den eine GbR in Form einer Innengesellschaft begründet wird.171 Daneben sind die Gesellschafter der Innen-GbR Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens. Die Rechtsträgerschaft kann originär von den beteiligten Kirchen gemeinsam übernommen werden. Als Rechtsformen kommen ebenfalls der Verein, die GbR oder die – für das Gemeinschaftsunternehmen übliche – GmbH172 in Betracht.
b) Fusion
Durch eine Fusion werden die beteiligten Rechtsträger rechtlich zu einer gemeinsamen Einheit geführt.173 Damit geht die rechtliche Selbstständigkeit eines oder beider Unternehmen verloren.174 Die vormals beteiligten Rechtsträger bestehen nicht selbstständig fort.175 Es kommt zur Bildung eines eigenen gemeinsamen und umfassenden Rechtsträgers. Dieser kann beispielsweise in Form eines eingetragenen Vereins (e.V.), einer GmbH oder einer Stiftung durch Vereinigungen bekenntnisverschiedener Kirchen entstehen. Auf diese Weise können Unternehmens- und teilweise sogar Konzernstrukturen aufgebaut werden. Eine Fusion ist vom verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht gedeckt, allerdings müssen auch nach der Fusion weiterhin die für eine Zuordnung zu einer Kirche erforderlichen Merkmale gegeben sein.176
c) Gesellschafts- und arbeitsrechtliche Implikationen
Im Falle der Zusammenarbeit auf Basis eines (einfachen) Kooperationsvertrags oder im Wege einer strategischen Allianz bleiben die Arbeitsverhältnisse bei den jeweils beteiligten Rechtsträgern bestehen. Anders verhält es sich hingegen bei Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens sowie im Falle der Fusion. Die gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Implikationen von Umstrukturierungen können an dieser Stelle nur angerissen werden.177 Eine Umstrukturierung unterliegt im Regelfall den Regelungen des UmwG.
Zur Schaffung ökumenischer Rechtsträger kommt insbesondere eine Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung in Betracht: Sollen nur einzelne Vermögenswerte übertragen werden, erfolgt eine Übertragung im Wege der Spaltung. Dabei werden drei Arten der Spaltung unterschieden: Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG), Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) und Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG). Eine Spaltung kann entweder erfolgen, indem ein bereits bestehender Rechtsträger einen durch Spaltung übertragenen Gegenstand aufnimmt (Spaltung durch Aufnahme) oder ein neu entstandener Rechtsträger, der die durch die Spaltung getrennten Vermögensteile aufnimmt (Spaltung zur Neugründung).178 Eine Spaltung ist dabei immer mit einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge verbunden, § 131 I Nr. 1 UmwG. Die Vermögensbestandteile gehen dabei auf den übernehmenden Rechtsträger über, wodurch dieser in die Rechtsstellung des oder der übertragenden Rechtsträger eintritt.179
Bei einer Verschmelzung wird das Vermögen mehrerer Rechtsträger als Ganzes unter Auflösung der übertragenden Rechtsträger auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen (§ 2 UmwG). Die Verschmelzung kann entweder als Verschmelzung zur Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) oder als Verschmelzung zur Neugründung (§ 2 Nr. 2 UmwG) erfolgen. Verschmelzungsfähige Rechtsträger sind gemäß § 3 Abs. 1 UmwG unter anderem die GmbH (Abs. 1 Nr. 2), aber auch der e.V. (Abs. 1 Nr. 4). Eine Verschmelzung durch Aufnahme läge vor, wenn ein von einer evangelischen Kirchengemeinde (bspw. in der Rechtsform eines e.V.) betriebener Kindergarten einen von einer katholischen Kirchengemeinde betriebenen Kindergarten ebenfalls in der Rechtsform des e.V. aufnimmt. Eine Verschmelzung zur Neugründung läge indes vor, wenn beide Rechtsträger aufgelöst und in einen neu gegründeten „ökumenischen Kindergarten e.V.“ übertragen würden.
Die arbeitsrechtlichen Folgen einer Umwandlung ergeben sich aus den §§ 322 bis 325 UmwG. Sowohl eine Verschmelzung als auch eine Aufspaltung sind mit dem Übergang von Arbeitsverhältnissen verbunden, soweit die übertragenden Rechtsträger bestehen bleiben.180 Auch bei einer Abspaltung oder Ausgliederung kann es zu einer Übertragung von Arbeitsverhältnissen kommen, sofern § 613a BGB gemäß § 324 UmwG eingreift.181 Hiervon ist der bloße Anteilserwerb (share deal) abzugrenzen. Dadurch erwerben natürliche bzw. juristische Personen Gesellschaftsanteile einer Kapitalgesellschaft. Am rechtlichen Bestand des Unternehmens ändert sich hierdurch nichts. Der alte Arbeitgeber bleibt derselbe und es liegt kein Fall des § 613a BGB vor.
4. Neugründung eines ökumenischen Rechtsträgers
Nicht verwechselt werden dürfen die Neugründung als Unterform der Fusion (Verschmelzung), die aus bestehenden konfessionellen Einrichtungen hervorgeht und eine schlichte Neugründung einer ökumenischen Einrichtung, ohne dass zuvor überhaupt konfessionelle Einrichtungen bestanden. Die Rechtsträgerschaft kann originär von den beteiligten Kirchen gemeinsam übernommen werden.182 Als Rechtsformen kommen ebenfalls der Verein, die GbR oder eine GmbH in Betracht.
5. Zwischenergebnis
In der Vergangenheit erfolgte und erfolgt vielfach eine arbeitsteilige Zusammenarbeit der Kirchen auf Basis einer verbindlich geregelten Kooperation der beteiligten Träger in Form einer Arbeitsgemeinschaft (strategische Allianz). Zukünftig wird – nicht zuletzt aus ökonomischen Gründen – auch über andere Formen der Zusammenarbeit nachgedacht werden müssen. Dabei kommt insbesondere die Fusion bestehender konfessioneller Einrichtungen bzw. die Neugründung eines ökumenischen Rechtsträgers in Betracht. Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens bei Fortbestehen der beteiligten Rechtsträger sowie die Fusion, ohne dass die beteiligten Rechtsträger fortbestehen, können auf unterschiedliche Weise erfolgen. Hiermit sind gesellschaftsrechtliche und vor allem arbeitsrechtliche Implikationen verbunden – allen voran gemäß § 324 UmwG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 613a BGB ein Betriebsübergang, der zum Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den ökumenischen Rechtsträger führt.
Formen der Zusammenarbeit183
Fusion | Hohe Bindungsintensität, geringe Autonomie | Ein Unternehmen verliert hierbei seine rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit. |
Gemeinschaftsunternehmen | Hohe Bindungsintensität, geringe Autonomie | Es kommt zur Gründung eines neuen Rechtsträgers, wobei die beteiligten Unternehmen ihre Selbstständigkeit bewahren. |
(Strategische) Allianz | Mittlere Bindungsintensität, geringe Autonomie | Die Selbstständigkeit der beteiligten Unternehmen bleibt erhalten, enge mittel- bis langfristige Zusammenarbeit. |
(einfacher) Kooperationsvertrag | Geringe Bindungsintensität, hohe Autonomie | Es handelt sich um eine kurzfristige Verbindung zweier oder mehrerer Unternehmen. |
III. Rechtsträgerschaft der Zusammenarbeit
Die verschiedenen Handlungsalternativen einer ökumenischen Zusammenarbeit sind danach zu differenzieren, ob ein gemeinsamer Rechtsträger gebildet wird oder die bisherigen Rechtsträger fortbestehen und lediglich eine gemeinsame Einrichtung betreiben. Insofern ist eine (ökumenische) Rechtsträgerschaft von einer Trägerschaft durch einen Verbund verschiedener Träger abzugrenzen.184
1. Bestehen eines gemeinsamen Rechtsträgers
Bekenntnisverschiedene Kirchen entscheiden sich in diesem Falle, über eine bloße Zusammenarbeit in einer Einrichtung hinaus gemeinsam einen eigenen und umfassenden Rechtsträger zu schaffen. Der Rechtsträger hat seinerseits die Verantwortung für Eigentum, Finanzierung, Personal, Geschäftsführung und Leitung.185
a) Rechtsformwahl
Religionsgemeinschaften können für ihre Einrichtungen sowohl Rechtsformen des Privatrechts, des öffentlichen Rechts sowie des Kirchenrechts wählen. Für die Wahl der Rechtsform spielen gesellschaftsrechtliche, arbeitsrechtliche, betriebswirtschaftliche, haftungsrechtliche, finanzielle und ggf. auch steuerrechtliche Faktoren eine Rolle.186 Fundierte Erhebungen zu Rechtsformen ökumenischer Rechtsträger gibt es bisher keine. Insofern liegt es nahe, sich im ersten Schritt an den Trägerrechtsformen katholischer oder evangelischer Einrichtungen zu orientieren187, um im nächsten Schritt Rechtsformen bisher bekannter ökumenischer Rechtsträger anhand von Beispielen darzustellen.
(i) Rechtsformen kirchlicher Einrichtungen
Als Träger von Einrichtungen kommen die DiCV bzw. die DW in Betracht. Diese sind in der Regel in der Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) organisiert.188 Abhängig von den Vorgaben innerhalb des jeweiligen DiCV bzw. des DW werden Einrichtungen unmittelbar vom Verband getragen oder verselbstständigt. Daneben werden Einrichtungen häufig von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden bzw. Ordensgemeinschaften getragen. Diese agieren regelmäßig in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Einrichtungen können als unselbstständiges Sondervermögen der Körperschaften unterhalten werden und orientieren sich demnach an dem „Mutterrechtsträger“.189 Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, rechtlich eigenständige juristische Personen zu gründen190 – in der Praxis in der Regel in Form eines e.V. oder einer GmbH.191 Zudem können kirchliche Träger als Stiftungen – sowohl des öffentlichen als auch des Privatrechts – organisiert sein. Bisher waren häufig historische Gründe für die Rechtsform des Rechtsträgers ausschlaggebend.192
(ii) Rechtsformen ökumenischer Rechtsträger
Deutschlandweit sind die Bahnhofsmissionen ein prominentes Beispiel für eine aktive ökumenische Zusammenarbeit. Bereits 1910 wurde die „Konferenz für kirchliche Bahnhofsmission in Deutschland“ gegründet, um die konfessionsübergreifende Arbeit zu koordinieren. Im Außenauftritt verzichtet die Bahnhofsmission auf jede konfessionelle Unterscheidung.193 Ende 2017 waren 59 von 103 Bahnhofsmissionen in Deutschland in Doppelträgerschaft.194 Bei der Mehrzahl der Einrichtungen in Doppelträgerschaft handelt es sich um einen gemeinsamen Betrieb der Caritas, IN VIA, der katholischen Kirche und einen weiteren Träger aus dem Bereich der Diakonie bzw. der evangelischen Kirche, beispielsweise eine evangelische Kirchengemeinde. Die hauptberuflich tätigen Mitarbeiter unterfallen entweder den AVR-Diakonie oder den AVR-Caritas, da der Anstellungsträger in der Regel einer der genannten konfessionellen Träger ist.195 Eine ökumenische Rechtsträgerschaft im engeren Sinne liegt nur bei zwei Bahnhofsmissionen vor.196 Tatsächlich ist dies bei vielen „ökumenischen“ Einrichtungen der Fall.
Vielfach werden Einrichtungen von einer katholischen und einer evangelischen Kirchengemeinde gemeinsam getragen; häufig ist Rechtsform der Trägerschaft die des e.V.197 Diesen Trägervereinen gehören häufig die Kirchengemeinde selbst, der Pfarrer oder andere Gemeindemitglieder an.198 Steht der Gemeinde ein größeres Vermögen zur Verfügung, kann sie auch eine Stiftung gründen. Zudem besteht die Möglichkeit der Gründung einer GmbH, deren Gesellschafterin die kirchliche Körperschaft ist.199 In der Praxis werden viele Einrichtungen von Caritas und Diakonie, d.h. in der Regel dem jeweiligen DiCV und dem jeweiligen DW getragen, so beispielsweise die Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Bad Tölz (Bayern).200 Auch hier ist der e.V. meist die gewählte Rechtsform. Möglich ist auch eine kombinierte Trägerschaft von Wohlfahrtsorganisationen und Kirchengemeinden.201 Die arbeitsrechtlichen Hintergründe dieser Aktivitäten sind häufig unklar. Letztlich handelt es sich jedoch in der Regel lediglich um gemeinsame Einrichtungen, die Anstellungsträgerschaft haben – wie bei der Bahnhofsmission – die beteiligten Träger inne.
Prominentes Beispiel für die Ökumenische Zusammenarbeit ist die Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft für Ökumenische Sozialstationen in der Diözese Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Landeskirche) in Partnerschaft mit dem DiCV Speyer und dem DW der Evangelischen Kirche der Pfalz.202 Die Arbeitsgemeinschaft fungiert nicht als Rechtsträger der jeweiligen Einrichtung, sondern als Spitzenverband und unterstützt die Ökumenischen Sozialstationen durch Dienstleistungen (vgl. § 2 Abs. 1 der Vereinbarung). Die Trägerschaft der Sozialstationen liegt bei den katholischen und evangelischen Kirchengemeinden sowie den jeweiligen Krankenpflegevereinen. Die Einrichtungen agieren ebenso in der Rechtsform eines e.V.
Die Christophorus gGmbH203 ist eines der wenigen Beispiele für eine Ökumenische Trägerschaft im engeren Sinne. Sie leistet diakonisch-caritative Hilfen für die Region Würzburg. Im Unterschied zu vielen anderen ökumenischen Einrichtungen, bei denen es sich lediglich um einen gemeinsamen Betrieb handelt, agiert sie als Anstellungsträger, d.h. die Mitarbeiter sind unmittelbar bei der Christophorus gGmbH angestellt. Nach eigenen Angaben handelt es sich um den ersten ökumenischen Zusammenschluss niederschwelliger Dienste und Einrichtungen in der Rechtsform der gGmbH.204
Die gemeinnützige Christophorus Gesellschaft, diakonisch-caritative Hilfen für die Region Würzburg mbH wurde am 17. April 2000 gegründet. Sie ging hervor aus mehreren Einrichtungen, die auf Grundlage einer Zusammenarbeit von Caritas, Diakonie, Stadt Würzburg und Landkreis agierten. Basis dieser Kooperationen war eine als GbR organisierte Arbeitsgemeinschaft. Die GbR fungierte nicht als (ökumenischer) Anstellungsträger, sondern lediglich als gemeinsamer Betrieb. Es erfolgte ein Betriebsübergang der vormals bestehenden Einrichtungen auf die Christophorus gGmbH. An der Christophorus gGmbH sind zu 51% die katholische Kirche (41% der DiCV, 10% eine kirchliche Stiftung) sowie zu 49% das DW beteiligt. Es gelten die AVR-Diakonie Bayern einheitlich für alle Mitarbeiter. Die Entscheidung für das evangelische kirchliche Arbeitsrecht hängt mit der vorherigen Struktur der Einrichtungen zusammen, in denen mehrheitlich die evangelischen Loyalitätspflichten sowie die AVR-Diakonie Bayern galten. Es besteht zudem eine Mitarbeitervertretung, welche nach MVG-EKD gebildet wurde.205 Die Gesellschafterversammlung setzt sich aus Vertretern des DW Würzburg, Vertretern des DiCV Würzburg sowie einem Vertreter für die Kirchenstiftung St. Johannes in Stift Haug zusammen. Zudem besteht ein Beirat, der den Geschäftsführer und die Gesellschafter in finanziellen und konzeptionellen Fragen berät. Die Christophorus gGmbH ist außerordentliches Mitglied im DW Bayern sowie assoziiertes korporatives Mitglied beim DiCV.
In unseren Nachbarländern können ökumenische Rechtsträgerschaften teilweise auf eine längere Tradition zurückblicken; so beispielsweise in der Schweiz, wo insbesondere zahlreiche Alters- und Pflegeheime in ökumenischer Rechtsträgerschaft, mit gleichberechtigter Beteiligung mehrere Kirchengemeinden, zu finden sind.206
Im Folgenden werden die in Frage kommenden Rechtsformen hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile überblicksartig beleuchtet207: