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b) Rechtsformen des Privatrechts
Auch für Religionsgemeinschaften gilt der numerus clausus der staatlichen Gesellschaftsformen. Die Rechtsformen haben jede für sich Vor- und Nachteile. Eine pauschalierte Empfehlung für sämtliche ökumenische Einrichtungen kann es nicht geben – vielmehr bedarf es einer Einzelfallentscheidung, die insbesondere auch den Zweck der jeweiligen Einrichtung berücksichtigt. In der Praxis sind der rechtsfähige Verein, die GmbH und die Stiftung von besonderer Relevanz. Dem nicht rechtsfähigen Verein sowie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Rechtsformen caritativer und diakonischer Trägerschaften kommt eine geringere Bedeutung zu.208 Möglich ist auch eine Rechtsträgerschaft durch eine Aktiengesellschaft (AG)209 sowie eine eingetragene Genossenschaft (e.G.), diese sind jedoch aufgrund des hohen Gründungs- und Organisationsaufwands wenig empfehlenswert und spielen daher in der weiteren Betrachtung keine Rolle.
(i) Rechtsfähiger Verein
Die Einrichtung kann von einem rechtsfähigen Verein (eingetragenen Verein, e.V.) i.S.d. §§ 21 ff. BGB getragen werden. Unter einem Verein versteht man einen „(…) auf Dauer angelegten Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung“.210 Für die Gründung braucht es mindestens sieben Mitglieder, die natürliche Personen sein müssen. Als juristische Person ist der Verein grundsätzlich vom Ein- und Austritt seiner Mitglieder unabhängig211, solange die Mitgliederzahl nicht unter drei sinkt (vgl. § 73 BGB).
Differenziert wird zwischen nicht wirtschaftlichen Vereinen (Idealvereinen, § 21 BGB) und wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 BGB). Der Idealverein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister.212 Eine solche ideelle Zwecksetzung wird regelmäßig auch bei einer ökumenischen Einrichtung vorliegen, weshalb der wirtschaftliche Verein im Folgenden nicht näher betrachtet wird. Die Gründung eines eingetragenen (Ideal-)Vereins ist sowohl in finanzieller als auch administrativer Hinsicht vergleichsweise einfach und wird daher als Rechtsform im kirchlichen Bereich häufig gewählt.213 Konstitutives Element des Vereins sind dessen Mitglieder, die ihren Vereinsbeitrag in Form von Geld- oder Sachleistungen sowie in Form von Dienstleistungen erbringen können.214 Erforderlich ist zudem die Bildung der vorgesehenen Organe Vorstand (§ 26 BGB) und Mitgliederversammlung (§ 32 BGB). Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen, die Besetzung des Vorstandsorgans und grundlegende vereinspolitische Fragen (§ 32 BGB). Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte (§ 27 BGB) und vertritt den Verein nach außen (§ 26 BGB).
Vorteil des Vereins ist die relative Freiheit in der Ausgestaltung der Organisation (vgl. § 40 BGB). Grundlage sind die Vorschriften des BGB sowie die Satzung, die von gesetzlichen Vorgaben, sofern diese nicht zwingend sind, abweichen kann. Im Rahmen der Satzungsautonomie können neben Vorstand und Mitgliederversammlung weitere Organe geschaffen werden, wie beispielsweise ein Beirat, ein Ausschuss oder ein Kuratorium. Hierdurch können dem Vorstand fachkundige Personen zur Seite gestellt werden, es kann eine effizientere wirtschaftliche Überwachung des Vorstands erfolgen oder etwa eine engere Anbindung an die kirchliche Organisation sichergestellt werden.215
Aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen folgt die Befugnis, die Vereinsautonomie weitgehend einzuschränken216, um eine religiöse Einflussnahme zu sichern („religiöser Verein“).217 Allerdings unterstehen auch religiöse Vereine der staatlichen Gründungskontrolle.218 In der Satzung vorgesehene Beschränkungen der Vereinsautonomie (z.B. durch Genehmigungsvorbehalte oder Besetzungsrechte des Bischofs für den Vorstand oder sonstige Ämter) sind in der Regel möglich.219 Die Satzung kann auch vorsehen, dass kirchliche Funktionsträger „geborene“ Vereinsmitglieder sind.220 Der Verein muss jedoch auch weiterhin der Willensbildung der Mitglieder unterliegen und darf nicht weitgehend Fremdeinfluss ausgesetzt sein. In die laufende Geschäftsführung kann daher nicht durch die verfasste Kirche eingegriffen werden.221 Es ist möglich, dass der Vorstand abweichend von § 26 BGB von einem Dritten, beispielsweise dem Bischof, bestellt oder durch ein Kuratorium gewählt wird.222
An die Mitgliedschaft können auch bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, so beispielsweise das natürliche Personen einer bestimmten Konfession angehören oder juristische Personen ebenfalls einen kirchlich-caritativen oder diakonischen Zweck verfolgen müssen.223 Zudem können Arten von Mitgliedschaften unterschieden werden: Fördernde oder assoziierte Mitglieder leisten beispielsweise einen regelmäßigen monetären Beitrag, ohne dabei sämtliche „aktive“ Mitgliedschaftsrechte zu besitzen.
Der Verein haftet für seine Vertreter gemäß § 31 BGB mit dem Vereinsvermögen (Organhaftung).224 Eine Haftungsbeschränkung ist nicht möglich. Die Vereinsmitglieder trifft jedoch keine Nachschusspflicht und eine Durchgriffshaftung erfolgt im Regelfall nicht. Der Vorstand haftet für Verschulden nicht im Außenverhältnis Dritten gegenüber, jedoch prinzipiell im Innenverhältnis dem Verein gegenüber mit seinem persönlichen Vermögen. Die Haftung ehrenamtlich tätiger Vorstände ist durch § 31a BGB225 dem Verein gegenüber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Im Fall einer ökumenischen Einrichtung könnten natürliche und juristische Personen beider Konfessionen Vereinsmitglieder sein. In Betracht kommen beispielsweise eine katholische und eine evangelische Kirchengemeinde sowie Kirchenvertreter oder Gläubige als Gründungsmitglieder. Der Vorstand könnte paritätisch von Vertretern der katholischen Kirche und den evangelischen Kirchen besetzt werden. Hierfür können ehrenamtlich tätige Gläubige oder hauptamtliche Mitarbeiter der Gemeinde bzw. die Priester in Betracht kommen.
(ii) Nichtrechtsfähiger Verein
Alternativ kann eine Einrichtung durch einen nichtrechtsfähigen Verein getragen werden. § 54 S. 1 BGB verweist für den nichtrechtsfähigen Verein auf die Vorschriften über die Gesellschaft. Dieser pauschale Verweis ist nach herrschender Meinung nicht sachgerecht.226 Die Rechtsprechung stellt den nicht-rechtsfähigen Verein dem eingetragenen Verein im Wesentlichen gleich.227 Der nicht rechtsfähige Verein ist wie der rechtsfähige Verein körperschaftlich organisiert und anders als die GbR vom Bestand seiner Mitglieder unabhängig.228 Sofern sich die §§ 21 ff. BGB nicht unmittelbar auf die Rechtsfähigkeit beziehen, werden sie entsprechend angewandt. Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR nimmt die herrschende Meinung auch eine Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins an.229 Die Gründung eines nicht-rechtsfähigen Vereins erfolgt formlos und bedarf keiner Eintragung ins Vereinsregister. Die Gründungsmitglieder einigen sich auf einen Vereinszweck und den Inhalt der Satzung (§ 25 BGB ist entgegen seines Wortlauts anwendbar).230
Nach Ansicht der Rechtsprechung haften die Mitglieder eines Idealvereins nicht mit ihrem persönlichen Vermögen.231 Insofern ergibt sich ein wesentlicher Unterschied zu den Gesellschaftern einer GbR, die persönlich und akzessorisch für die Verbindlichkeiten der GbR haften. Im Verhältnis zum rechtsfähigen Verein unterscheidet sich der nichtrechtsfähige Verein durch die „Handelndenhaftung“ des § 54 S. 2 BGB, die auch für den Idealverein gilt. Dies ist für die Praxis wohl auch noch der wichtigste Grund, der für eine Eintragung ins Vereinsregister und damit für einen rechtsfähigen Verein spricht.232
(iii) (Gemeinnützige) Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Besonders für größere Unternehmungen, bei Zusammenschlüssen und Kooperationen mehrerer Träger oder bei einem geplanten Aufbau von Konzernstrukturen eignet sich die gewerbliche oder gemeinnützige233 Gesellschaft mit beschränkter Haftung ((g)GmbH). Bei einer GmbH handelt es sich gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG um eine juristische Person. Die Gründung setzt die Einbringung des Stammkapitals in Höhe von mindestens 25.000 Euro voraus (§ 25 Abs. 1 GmbHG). Jeder Gesellschafter trägt eine Einlage hierzu bei (§ 14 S. 1 GmbHG), nach der sich sein Geschäftsanteil bemisst.234 Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Beschlussorgan ist die Gesellschafterversammlung (§ 48 GmbHG). Der Geschäftsführer, der von der Gesellschafterversammlung bestellt wird (§ 38 GmbHG), führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach außen (§ 35 Abs. 1, § 6 GmbHG).
Die GmbH haftet für die in ihrem Namen entstanden Verbindlichkeiten und ist dabei auf ihr Vermögen beschränkt.235 Die Gesellschafter haften daher nur in Höhe ihrer Kapitaleinlage. Im Gesellschaftsvertrag kann eine Nachschusspflicht der Gesellschafter für den Fall einer ungünstigen Entwicklung des Gesellschaftsvermögens vereinbart werden (§ 26 BGB). Bei Verletzung der Pflicht, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns bei Angelegenheiten der Gesellschaft anzuwenden, haften die Geschäftsführer solidarisch (§ 43 Abs. 2 GmbHG).
Ähnlich der Vereinssatzung kann der Gesellschaftsvertrag von den (nicht zwingenden) Vorgaben des GmbHG abweichen bzw. diese ergänzen, um den Anforderungen an eine kirchliche Einrichtung gerecht zu werden.236 Eine Kirchenaufsicht und kirchenaufsichtliche Zustimmungsvorbehalte müssen explizit im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.237 Im Innenverhältnis kann die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG beschränkt werden. So kann beispielsweise bestimmt werden, dass der Geschäftsführer für bestimmte Entscheidungen eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats benötigt.238 Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist hierdurch nicht nach außen hin begrenzt (§ 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG).
Zusätzlich kann die Bildung eines Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beirats im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden.239 Eine Grenze erfährt die Satzungsautonomie in Bezug auf den Geschäftsführer. Dieser darf nicht in die Lage versetzt werden, aufgrund von Bestimmungs- bzw. Vetorechten sich den Aufsichtsrat de facto selbstständig zusammenstellen zu können.240 Von der Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats sind kirchlich-caritative oder diakonische Einrichtungen mbH als Tendenzbetriebe befreit (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a DrittelbG). Ihnen steht es indes frei, ein solches Gremium freiwillig zu errichten.241
Vorteil der GmbH ist, dass sie unabhängig ist von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschafter. Zudem können einfach mehrere Träger unterschiedliche Anteile am Unternehmen halten. Auch juristische Personen, wie Pfarrgemeinden oder Diözesen bzw. Landeskirchen können hieran beteiligt sein.242 Gesellschafter einer (g)GmbH können ähnlich dem rechtsfähigen Verein Vertreter beider Konfessionen sein – d.h. Kirchengemeinden, Gläubige, hauptamtliche Mitarbeiter und/ oder Priester. Die Geschäftsführung könnte von einem von der katholischen und einem von der evangelischen Seite bestimmten Vertreter gemeinschaftlich erfolgen. Zusätzlich könnte in Form eines Aufsichtsrats ein von Vertretern beider Konfessionen besetztes Aufsichtsgremium geschaffen werden.
(iv) Stiftung
In Betracht kommt ebenso die Trägerschaft durch eine Stiftung. Dabei sind nach Genehmigung rechtsfähige Stiftungen gemäß §§ 80 bis 88 BGB von unselbstständigen treuhänderischen Stiftungen zu unterscheiden. Bei einer mittelbaren Unternehmensträgerstiftung hält in der Regel eine (nicht rechtsfähige) unselbstständige Stiftung Beteiligungen an anderen Rechtsträgern – beispielsweise in der Rechtsform einer GmbH (Förderstiftung). Diese Rechtsträger betreiben ihrerseits die sozialen Einrichtungen operativ.243 Hierdurch kann eine Vermögensmasse einem rechtsfähigen Treuhänder zukommen, der diese verwaltet und entsprechend einem uneigennützigen Zweck zu verwenden hat.
Im Falle einer selbstständigen Stiftung ist die Stiftung selbst unmittelbar Trägerin der sozialen Einrichtung und operativ tätig (unmittelbare Unternehmensträgerstiftung, auch operative Stiftung). Hierbei handelt es sich um eine (rechtsfähige) juristische Person des Privatrechts. Eine Stiftung kann von jeder natürlichen oder juristischen Person errichtet werden. Entstehungsvoraussetzung der rechtsfähigen Stiftung ist das Stiftungsgeschäft gemäß § 81 BGB und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB). Vorgegeben ist der Vorstand als notwendiges Organ, der die Stiftung nach außen hin vertritt (vgl. § 86 i.V.m. §§ 26, 27 Abs. 3 BGB). Darüber hinaus besitzt der Stifter einen weitreichenden Gestaltungsspielraum.244 Als freiwilliges beratendes und kontrollierendes Organ findet sich in vielen Stiftungen ein Stiftungsrat bzw. Kuratorium.245 Die Haftung der Stiftung ist ähnlich der im eingetragenen Verein, d.h. die Stiftung haftet für ihre Vertreter nach § 86 i.V.m. § 31 BGB. Wie auch beim Verein ist die beschränkte Haftung des § 31a BGB für den ehrenamtlichen Stiftungsvorstand zu beachten.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts246 ist nach herrschender Meinung die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung nunmehr abschließend nach Bundesrecht geregelt, die Landesgesetze sind insoweit nicht mehr maßgeblich.247 Nach weit verbreiteter Ansicht fungiert die Stiftungsaufsicht heute lediglich als Rechtsaufsicht.248 Hierdurch wird sichergestellt, dass das Stiftungsvorhaben auch weiterhin rechtmäßig ist und die Organe der Stiftung nicht konträr zum Stifterwillen agieren (Garantie- und Schutzfunktion der Stiftungsaufsicht).249
Einen Sonderfall bilden sog. kirchliche Stiftungen. Nach verbreiteter Auffassung kann Stifter einer kirchlichen Stiftung sowohl die Kirche selbst als auch eine Privatperson sein.250 Aufgrund des Verweises in § 80 Abs. 3 S. 1 BGB auf die Landesgesetze, obliegt es den Ländern, die Voraussetzung für kirchliche Stiftungen zu konkretisieren. Einen bundeseinheitlichen Begriff gibt es nicht.251 Die landesgesetzlichen Vorgaben sehen überwiegend vor, dass kirchliche Stiftungen kirchliche Aufgaben wahrnehmen und ein kirchlicher Einfluss durch Aufsicht oder Verwaltung gegeben sein muss.252 Ob diese Voraussetzungen alternativ oder kumulativ vorliegen müssen oder weitere Anforderungen bestehen, ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen.253 Kirchliche Stiftungen bedürfen sowohl einer staatlichen Genehmigung als auch einer kirchlichen Anerkennung.254
Nach Ansicht des BVerfG bedarf es für die kirchliche Stiftung sowohl eines kirchlichen Zwecks255 als auch eines prägenden Einflusses der Kirchen256. Teilweise wird hieraus gefolgert, dass für das BVerfG allein eine konfessionelle, d.h. explizit keine ökumenische Zwecksetzung, erforderlich sei.257 Demnach kämen sie für eine ökumenische Gestaltung nicht in Betracht. Diese Ansicht ist möglicherweise mit der erforderlichen kirchlichen Stiftungsaufsicht zu begründen. Eine kirchliche Stiftung kann ohne eine solche nicht existieren, konsequenterweise müsste hierfür auch bei einer ökumenischen Ausgestaltung Sorge getragen werden. Die Zwecksetzung der kirchlichen Stiftung ist insofern weit zu verstehen, wobei es auf das Selbstverständnis der jeweiligen Kirche maßgeblich ankommt.258 Würde man – nur weil die Konfessionen gemeinsam agieren – die Privilegierung negieren, beschränkte man das Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten. Umgekehrt dürfen durch ökumenische Betätigung nicht mehr Rechte bestehen, als bei einem kirchlichen Verein einer Konfession. Auch für die ökumenisch-kirchliche Stiftung muss ein prägender Einfluss der beteiligten Kirchen sichergestellt werden.
Für eine ökumenische Rechtsträgerschaft bietet die Errichtung einer Stiftung erhebliche Vorzüge: Sie ist nicht nur von den Mitgliedern unabhängig, vielmehr können die beteiligten Kirchen bzw. ihre Wohlfahrtsorganisationen gemeinsam den Stifterwillen in den Statuten verbindlich festlegen. Hierdurch erfolgt eine dauerhafte Bindung der Stiftungsorgane, des Stiftungsvermögens und der Erträge hinsichtlich ihrer Verwendung. Insbesondere bei größerem Umsatzvolumen sind Stiftungen als Einrichtungsträger jedoch problematisch. Strukturell ist die Stiftung auf Erhalt des Stiftungsvermögens angelegt.259 Auch das Gebot der Vermögenserhaltung steht einer stark unternehmerisch ausgerichteten Betätigung, wie beispielsweise einem Krankenhaus, im Weg.
(v) Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Ebenso möglich ist ein Zusammenschluss zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, § 705 BGB). Hierbei handelt es sich um eine Personenvereinigung und trotz Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit einer Außen-GbR260 nicht um eine juristische Person.261 Die Personenvereinigung ist – anders eine juristische Person – mit der Gesamtheit ihrer Mitglieder identisch.262 Der Gesellschaftsvertrag legt den gemeinsamen Zweck fest und verpflichtet die Mitglieder zur Förderung des Zwecks. Das Gesellschaftsvermögen wird der rechtsfähigen Gesellschaft zugeordnet (entgegen des Wortlauts von § 719 BGB nicht unmittelbar den Gesellschaftern). Die GbR ist – anders als der Verein – stark von ihren Mitgliedern abhängig. Diese haften akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.263 Eine Haftungsfreistellung ist nur gegenüber dem jeweiligen Gläubiger aufgrund einer individualvertraglichen Vereinbarung möglich und gilt nur für rechtsgeschäftliche, nicht aber für gesetzliche Verbindlichkeiten.264
Vorteil einer GbR ist deren vergleichsweise einfache Errichtung. Insbesondere als Innengesellschaft ist sie daher für lockere Kooperationen geeignet. Eine Innengesellschaft liegt vor, wenn die Vereinbarung keine Regelungen zum Auftreten nach außen enthält. Für Fusionen zu bzw. Neugründungen einer ökumenischen Rechtsträgerschaft empfiehlt sich die Rechtsform der GbR nicht. Das gilt zum einen, da der Bestand der GbR unmittelbar mit den Mitgliedern zusammenhängt und zum anderen aufgrund der Haftung. Einrichtungen wie Krankenhäuser, aber auch Kindergärten oder Altersheime haben erhebliche finanzielle Verpflichtungen, die den akzessorisch haftenden Gesellschaftern nicht zugemutet werden können. Zwar handelt es sich bei den Mitgliedern regelmäßig nicht um natürliche, sondern vielmehr um juristische Personen, allerdings ist die Haftung unbeschränkt und nicht auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Das gilt insbesondere für Orden oder Kirchengemeinden, die in der Praxis gar nicht in der Lage sind, diese finanziellen Risiken zu tragen.
c) Rechtsformen des öffentlichen Rechts
Als Rechtsform des öffentlichen Rechts ist die Rechtsträgerschaft durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts (K.ö.R.) denkbar. Hierbei handelt es sich um eine mit öffentlichen Aufgaben betraute juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen werden. Die Satzung legt die der K.ö.R. übertragenen (hoheitlichen) Aufgaben fest. Sie unterliegt dem öffentlichen Recht und bündelt sowohl sachliche Mittel als auch Personal in einer rechtlich selbstständigen Organisationseinheit. Gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV können auch Religionsgemeinschaften den Körperschaftstatus vom Staat verliehen bekommen. Die sog. altkorporierten Religionsgemeinschaften, d.h. die großen Kirchen und ihre Untergliederungen265, verfügten bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRV über den Status der K.ö.R. und konnten diesen behalten (Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV). Im Bereich der katholischen Kirche und der evangelischen Kirchen tragen nicht nur die höchsten Organisationen (d.h. katholischerseits die Diözesen, evangelischerseits die Landeskirchen), sondern auch deren Untergliederungen, d.h. Kirchengemeinden, Verbände und andere kirchenverfassungsrechtlich notwendige Einrichtungen den Körperschaftsstatus.266 Der Körperschaftsstatus gewährleistet weitreichende Rechtsfreiräume und -befugnisse, u.a. die Dienstherrenfähigkeit, das Besteuerungsrecht (vgl. Art. 137 Abs. 6 WRV) sowie Insolvenzunfähigkeit267.
Der Körperschaftsstatus wird von den Bundesländern verliehen. Deren Entscheidung hat jedoch „statusbegründende Wirkung“, d.h. bundesweite Verbindlichkeit.268 Selbst wenn Religionsgemeinschaften den Status der K.ö.R. haben, müssen sie nicht automatisch ihr gesamtes Wirken dem öffentlichen Recht unterstellen.269 Sowohl die DiCV als auch die DW sind mehrheitlich privatrechtlich organisiert, was auch für deren Einrichtungen gilt. Insofern erscheint die Wahl der Rechtsform der K.ö.R. eher unwahrscheinlich.270