Ricarda Huch: Deutsche Geschichte – Untergang des Römischen Reiches Deutscher Nation – bei Jürgen Ruszkowski

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Из серии: gelbe Buchreihe #180
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Ricarda Huch: Deutsche Geschichte – Untergang des Römischen Reiches Deutscher Nation – bei Jürgen Ruszkowski
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Ricarda Huch

Ricarda Huch: Deutsche Geschichte – Untergang des Römischen Reiches Deutscher Nation – bei Jürgen Ruszkowski

Band 180e in der gelben Buchreihe

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Inhaltsverzeichnis

Titel

Vorwort des Herausgebers

Die Autorin Ricarda Huch

Deutsche Geschichte – Band III. – Untergang des Römischen Reiches Deutscher Nation

Einleitung

Leviathan

Der Fürstenstaat

Stände und Städte

Kampf gegen das Haus Österreich

Brandenburg

Dominium maris Baltici

Der Rheinbund

Ludwig und Leopold

Ludwigs erster Raubkrieg

Der holländische Krieg

Gegner Frankreichs

Ungarn und Türken

Straßburg

Umschwung

Der spanische Erbfolgekrieg

Aufschwung Russlands

Leibnitz

Atheismus und Machiavellismus

Deismus

Die Einheit des Abendlandes

Freimaurer

Orthodoxie und Pietismus

Preußen

Das Recht im absolutistischen Staat

Wirtschaft

Friedrich der Große

Die Kriege um Schlesien

Montesquieu und England

Wandel der Sprache

Die deutschen Menschen

Bauernbefreiung

Sachsen

Wien

Kirche und Staat in Österreich

Die Teilung Polens

Freiheit

Pestalozzi und Möser

Die Zauberflöte

Kosmopolitismus und Patriotismus

Untergang des Reiches

Der Machtstaat

Die maritime gelbe Buchreihe

Weitere Informationen

Impressum neobooks

Vorwort des Herausgebers

Vorwort des Herausgebers


Von 1970 bis 1997 leitete ich das größte Seemannsheim in Deutschland am Krayenkamp am Fuße der Hamburger Michaeliskirche.


Dabei lernte ich Tausende Seeleute aus aller Welt kennen.

Im Februar 1992 entschloss ich mich, meine Erlebnisse mit den See­leuten und deren Berichte aus ihrem Leben in einem Buch zusammenzu­tragen. Es stieß auf großes Interesse. Mehrfach wurde in Leser-Reaktio­nen der Wunsch laut, es mögen noch mehr solcher Bände erscheinen. Deshalb folgten dem ersten Band der „Seemannsschicksale“ weitere.

Je weiter ich diesen Band neu redigierte, umso mehr faszinierte mich dessen Autorin Ricarda Huch. Sie verließ 1947 das sowjetisch besetzte Ost-Berlin, sehr betroffen durch ständige Kontrolle, Vorschriften und Gewalt der Regierenden und ging nach Frankfurt am Main.

Hamburg, 2022 Jürgen Ruszkowski


Ruhestands-Arbeitsplatz

Hier entstehen die Bücher und Webseiten des Herausgebers

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Die Autorin Ricarda Huch

Die Autorin Ricarda Huch

https://www.projekt-gutenberg.org/autoren/namen/huchric.html


Ricarda Octavia Huch wurde am 18. Juli 1864 in Braunschweig geboren und starb am 17. November 1947 in Schönberg im Taunus. Sie war eine deutsche Schriftstellerin, Dichterin, Philosophin und Historikerin, die als eine der ersten Frauen im deutschsprachigen Raum im Fach Geschichte promoviert wurde. Sie schrieb Romane und historische Werke, die durch einen konservativen und gleichzeitig unkonventionellen Stil geprägt sind.

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Deutsche Geschichte – Band III. – Untergang des Römischen Reiches Deutscher Nation

Deutsche Geschichte – Band III. – Untergang des Römischen Reiches Deutscher Nation

https://www.projekt-gutenberg.org/huchric/dtgesch3/titlepage.html

Zuerst 1949 im Atlantis-Verlag Berlin erschienen

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Einleitung

Einleitung

Als Luther die Thesen niederschrieb und in den Kampf mit dem Papst geriet, dachte er nicht eine Spaltung der Kirche, viel weniger des Reiches zu veranlassen.


Die Reformation, welche um die Wende des Jahrhunderts angestrebt wurde, und welche Luthers Wirksamkeit vorbereitete, hielt eine straffere Zusammenfassung der Reichsglieder durch Verstärkung der kaiserlichen Macht für das sicherste Mittel, der zunehmenden Willkür und Unordnung zu steuern. Auch Luther hatte eine hohe Meinung von der kaiserlichen Würde und scheute sich, das Ansehen des Kaisers zu erschüttern. Er sowohl wie sein Gegner, Kaiser Karl V., hielten an der nach mittelalterlicher Auffassung mit der Reichseinheit zusammenhängenden Glaubenseinheit fest, wenn auch jeder das Wesen des Glaubens anders fasste.


Kaiser Karl V.

Erst dadurch, dass sich mit dem religiösen Gegensatz, den Luthers Auftreten herbeiführte, politische Interessen verbanden, und die Fürsten, die von jeher nach Unabhängigkeit vom Kaiser getrachtet hatten, ihre selbstsüchtigen Pläne mit einer Gewissenspflicht verwechseln konnten, kam es zur endgültigen Trennung. Wie sehr weltliche Interessen bei den Glaubenskämpfen des 16. und 17. Jahrhunderts mitwirkten, zeigt sich darin, dass die Parteien nicht rein nach dem Bekenntnis geschieden waren. Der Kampfpreis der Fürsten im Westfälischen Frieden war, wenn auch nicht die volle Souveränität doch eine ihr ähnliche Selbständigkeit, das Recht, Bündnisse mit ausländischen Staaten zu schließen, und das Recht, das religiöse Bekenntnis in ihren Ländern zu bestimmen. Die kaiserliche Macht war durch den Friedensschluss und die darauf folgenden Wahlkapitulationen so geschwächt, dass auch ein energischer Kaiser, der seinen Willen ernstlich darauf gerichtet hätte, sich nicht zum Herrn des Reiches hätte machen können. Langsam aber unaufhaltsam vollzog sich die Auflösung des gewaltigen Körpers, der seinen Charakter als Haupt und Kern der christlichen Welt verloren hatte. Die mächtigen unter seinen Gliedern, die Territorialfürsten, suchten sich auf Kosten der benachbarten zu vergrößern, nur dann hielten sie zusammen, wenn es galt, den Kaiser an einer etwaigen Machtvermehrung im Reich zu hindern. An die Stelle der starken Bünde, die einst germanischer Gemeinschaftsgeist geschaffen hatte und die wiederholt Aufgaben des Reiches ausgeführt hatten, traten die Allianzen der Fürsten, nach den Bedürfnissen des Augenblicks auch mit ausländischen Mächten ohne Rücksicht auf Kaiser und Reich und meist mit dem Hintergedanken baldiger Trennung geschlossen. Es kam so, dass das Reich immer unterlag, dass die Schwachen stetig schwächer wurden und dass die Gewinne der Starken dem Ganzen nicht zugutekamen. Alles Bedeutende, was in den die äußere Geschichte Deutschlands im 18. Jahrhundert beherrschenden Kämpfen zwischen Habsburg und Hohenzollern geschah, kann das Gemüt der Deutschen nicht erheben, weil ihr tragisches Ergebnis war, Deutschland zu zerreißen.

 

Zerfiel das reichgegliederte, ruhmreiche Gebäude des Reichs, so war doch das Gefühl der Zusammengehörigkeit im deutschen Volk nicht erstorben, noch waren die Ideen erloschen, die einst heiliggehalten waren und allen vorangeleuchtet hatten. Aus den zerbröckelnden Trümmern, die ein Gegenstand des Hohnes der umgebenden Völker waren, erschwang sich die deutsche Musik, in unvergänglichen Formen das Unsterbliche des sterblichen Körpers bewahrend. Vom Gipfel ewiger Gleichnisse herab sich ergießend, ergriff sie das gesamte Geistesleben, die Dichtung folgte ihr. Hier war das Band der Überlieferung nicht abgerissen, hier lebte noch das Reich der Gerechtigkeit, das Gottesreich, die erhabene Idee, die dem Römischen Reich Deutscher Nation eingebildet gewesen war. Nie ist einer untergehenden Epoche der Geschichte eines großen Volkes ein schöneres Schwanenlied gesungen worden.

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Leviathan

Leviathan


„Meinst du“, heißt es im Buch Hiob, „dass der Leviathan einen Bund mit dir machen werde, dass du ihn immer zum Knecht habest? Auf Erden ist ihm niemand zu gleichen und ist gemacht ohne Furcht zu sein.“

Diesem Leviathan der Bibel, dem Ungetüm, das dem Menschen seine Ohnmacht zum Bewusstsein bringen soll, wird der Staat als höchste Macht unter der Sonne gleichgesetzt. Es war ein Engländer, Thomas Hobbes, der das Bild in einem im Jahr 1650 erschienenen Buch gebrauchte.


Thomas Hobbes (5. April 1588 in Westport, Wiltshire – 4. Dezember 1679 in Hardwick Hall, Derbyshire) war ein englischer Mathematiker, Staatstheoretiker und Philosoph. Er wurde durch sein Hauptwerk „Leviathan“ bekannt, in dem er eine Theorie des Absolutismus entwickelte.

Er vergleicht den Leviathan Staat einem Menschen, einem riesenhaften, und folgert daraus, dass der Staat wie der Mensch nur eine Seele, einen Willen haben könne. Jede Existenz im Staat muss ihm untergeordnet sein.

Die Auffassung des Staates als einer einheitlichen Gewalt war nicht neu.


Jean Bodin [ʒɑ̃ː boˈdɛ̃ː] (* 1529 oder 1530 in Angers; † 1596 in Laon), latinisiert auch Joannes Bodinus Andegavensis, war ein französischer Jurist.

Schon im 16. Jahrhundert hatten der französische Gelehrte Jean Bodin und im 17. Jahrhundert der französische Staatsrat Lebret gelehrt, die Staatsgewalt sei so wenig teilbar wie der geometrische Punkt. Der deutsche Staatsrechtslehrer Althusius, Professor in Herborn und Syndikus der Stadt Emden, gab etwa 40 Jahre vor Hobbes ein bedeutendes Werk heraus, in dem er gleichfalls die Staatsgewalt, von ihm Majestas genannt, als einheitlich und unteilbar auffasste. Sie gehörte nach ihm dem Volk, welches sie auf eine regierende Person, sei es ein einzelner oder eine Mehrheit, überträgt. Dem Regierenden gegenüber behält das Volk, der eigentliche Inhaber der Majestas, das Recht des Widerstandes, wenn er zum Tyrannen wird. Ein einzelner allerdings darf ihn nicht angreifen, absetzen oder sonst zwingen, wohl aber diejenige Behörde, welche, das Volk vertretend, sein Recht ausüben kann.


Johannes Althusius ( * 1563 – † 1638)

Den Deutschen war die Theorie von der unteilbaren Staatsgewalt fremd. Das vornehmste Staatsgebilde des Abendlandes, das Römische Reich Deutscher Nation, war ein Wahlreich, in dem die Regierungsgewalt oder Majestas zwischen dem Kaiser und den Fürsten, dem Reich im engeren Sinn oder den Reichsständen, geteilt war. Ähnlich war es in den einzelnen Ländern, die das Reich bildeten. Gelangten die Fürsten auch nicht durch Wahl, sondern durch Erbfolge zur Herrschaft, so war doch immer noch kenntlich, dass sie ursprünglich nur Inhaber einzelner Regierungsrechte gewesen waren. Sie teilten die Gewalt mit den Ständen, die ihnen meistens erst dann huldigten, wenn sie ihnen ihre Rechte eidlich gewährleistet hatten. Die Stände, fast immer aus Vertretern des Adels, der Geistlichkeit und der Städte, sehr selten auch aus solchen der Bauern bestehend, setzten sich für ihre eigenen Interessen ein, aber auch für die der Teile des Volkes, die nicht unmittelbar vertreten waren. Man nannte die Art des Staates, in dem die Regierungsgewalt zwischen Fürst und Ständen geteilt war, den Ständestaat. In den geistlichen Ländern des Reiches nahm die geistliche Körperschaft, welche den Bischof, Abt oder was für einen Herrn immer wählte, die Stelle der Stände ein. Auch das Haupt der Kirche, der Papst, wurde von den Kardinälen gewählt; das Konstanzer Konzil hatte die Absetzbarkeit der Päpste erklärt und selbst einen Papst abgesetzt.

Wenn die Germanen sich rühmten, die Freiheit in das zusammenbrechende Römische Reich eingeführt zu haben, so durften sie das insofern tun, als sie keine Macht gelten ließen, die nicht durch das Recht veredelt gewesen wäre. Auch der mächtigsten Macht setzten sie die Schranke des Rechts. Die gewaltige Pyramide des mittelalterlichen Reiches war durch das Spiel miteinander ringender und sich ausgleichender Kräfte beseelt und dadurch als lebendiger Organismus gekennzeichnet.


Immanuel Kant (* 22. April 1724 in Königsberg, Königreich Preußen; † 12. Februar 1804 ebenda) war ein deutscher Philosoph der Aufklärung. Kant zählt zu den bedeutendsten Vertretern der abendländischen Philosophie.

Kant sah das Wesen des Organismus darin, dass alle seine Glieder sowohl Wirkung erleiden wie Wirkung ausüben, zugleich Mittel und Zweck sind. Im Leviathan des Hobbes wirkt nur das Zentrum, die Staatsgewalt, auf untergeordnete Teile, ohne von ihnen Wirkung zu empfangen, er war also eine Maschine, wie auch Hobbes selbst ihn einen künstlichen Menschen nannte. Insofern manche seiner Zeitgenossen den Menschen überhaupt als Maschine betrachteten, kam diese Unterscheidung nicht in Betracht.

Der germanischen Auffassung wirkte von jeher die des antiken Staates entgegen und tat es mit größerem Nachdruck seit der Wiedergeburt des klassischen Altertums in Italien. Sie unterstützte die natürliche Neigung der Fürsten, ihre Macht zu vergrößern, wie sie denn schon im 15. Jahrhundert mit Hilfe ihrer juristisch gebildeten Räte den Grundsatz ins Feld zu führen wussten, jedem Landesherrn stehe es zu, die Herrschaft über seine Untertanen so zu handhaben, dass der Gehorsam ungespalten sei. Mit solchen Behauptungen hatte der Herzog von Tirol den Bischof von Brixen angegriffen, und die mächtige Kirche, der geistesgewaltige Nikolaus von Cusa, hatten schließlich den Kürzeren gezogen.


Nikolaus von Cusa

Darauf, die Kirche, die bisher so furchtbare Nebenbuhlerin des Staates, unschädlich zu machen, kam es Hobbes hauptsächlich an.

Kaum war nach der Reformation der alte Drache Kirche schwer verwundet in seine Höhle zurückgekrochen, so streckte der Leviathan Staat seinen züngelnden Kopf hervor. Wenn er besorgt vor Feinden war, so war er es am meisten vor jenem Drachen, dessen schweren Atem er noch spürte. Nie wieder durfte er ausbrechen, er musste als verderblicher Giftwurm in der Erinnerung der Menschen fortleben, die Religion, in deren Namen er geherrscht hatte, musste entwertet werden. Hobbes, der die Lehre von der Unteilbarkeit der Staatsgewalt so zum Äußersten geführt hat wie kein Staatsrechtslehrer vor ihm, bemühte sich denn auch, seinen Leviathan vor allen Ansprüchen der Kirche sicherzustellen. Die Kirche, sagt er, hat, da der Staat unteilbar ist, kein Dasein, das vom Dasein des Staates gesondert wäre, und kein eigenes Recht. Sie ist eine Einrichtung, die der Gesetzgeber nach dem Gesichtspunkt des Staatswohls gestalten und verändern kann. Staat und Kirche sind ihrem Wesen nach eins und müssen durch einen und denselben unteilbaren Willen dargestellt werden. Namentlich muss der Einfluss der Kirche auf den Unterricht gebrochen werden. Die Universitäten, die unter der Aufsicht des Papstes standen und eigentlich kirchliche Anstalten waren, müssen, verlangt Hobbes, dem Staat unterstellt werden. Ohne Religion soll das Volk nicht sein, aber der Staat bestimmt den Glauben, der ohne die Bestätigung des Staates Aberglauben wäre; der Staat legt die Bibel aus. Ketzer nannte man bisher diejenigen, die von den Lehren der Kirche abwichen, Ketzer ist nach Hobbes, wer eine andere Meinung hat als der Souverän. Wie alle Gelehrten seiner Zeit, ließ auch Hobbes den Staat durch Vertrag entstehen, aber mit dem Unterschied von anderen, dass er annahm, das Volk habe sich beim Vertrag aller seiner Rechte vollkommen entäußert, so dass den Untertanen in keinem Fall ein Recht auf Widerstand geblieben sei. Sie waren in seinen Augen keine juristische Person mehr, die ein Recht haben könne, sondern ein Haufe, eine Volksmenge. Der Leviathan allein ist im Besitz von Macht und Recht; er ist, nach Hobbes, wenn dieser auch zu vorsichtig war, um sich geradezu als Gottesleugner zu bekennen, der Gott auf Erden.

Es ist merkwürdig, dass der Verfasser des Leviathans ein Engländer war, ein Sohn des Landes, das bald das freieste, das einzig freie in Europa gepriesen werden sollte. Auch wurden der Leviathan und andere Werke des Hobbes im Jahr 1683, vier Jahre nach seinem Tod, von der Universität Oxford verbrannt, während sie die deutsche Wissenschaft stark beeinflussten; Hobbes gilt neben Spinoza und mit mehr Recht als dieser als der Vater des Atheismus.


Baruch de Spinoza

Das gotterfüllte Geisterreich, an das der mittelalterliche Mensch geglaubt hatte, war in seinen Augen ein von listigen Priestern vorgetäuschtes Blendwerk. Für die moderne Wissenschaft war das Weltall ein Uhrwerk, das menschliche Herz eine Feder, alles Geschehen ein berechenbarer Ablauf.

* * *

Der Fürstenstaat

Der Fürstenstaat

Ungefähr um dieselbe Zeit wie der Leviathan erschien in Deutschland ein Buch über den Staat, das die im Reich althergebrachte Auffassung zusammenfasst und das bis ins 18. Jahrhundert viel gelesen wurde und großes Ansehen hatte.


Der Titel des Buches hieß: Der teutsche Fürstenstaat, und sein Verfasser war Veit von Seckendorff, Kanzler des Herzogs Ernst von Sachsen-Gotha, eines der verdienstvollsten Fürsten seiner Zeit.

 

Veit Ludwig von Seckendorff (* 20. Dezember 1626 in Herzogenaurach; † 18. Dezember 1692 in Halle (Saale)) war ein Gelehrter und Staatsmann.


Ernst I. von Sachsen-Gotha (1601 – 1675)

Beide waren konservativ in dem Sinne, dass sie sich bestrebten, innerhalb der neuen, durch den Westfälischen Frieden geschaffenen Verhältnisse das gute Alte zu bewahren. Das Reich war ihnen eine lebendige, ehrwürdige Größe.

Gottlob, sagte Seckendorff, wissen wir in deutschen Landen von keiner solchen Macht, die von einem einzigen, der sich für den Obersten hielte, ausgeübt wird, einem einzigen, der mit oder ohne Recht, die Gewalt hätte, alle anderen nach seinem Nutzen und Vorteil, nach seinem Willen und Belieben zu führen, ihnen bald dies, bald jenes anzuschaffen. Der Fürst hat nur die höchste Botmäßigkeit im Land, weswegen die Untertanen ihm bei der Erbhuldigung schwören, ihm getreu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein. Die Lehensleute lassen den Gehorsam aus.

Absolut ist der deutsche Fürst nicht, er ist nicht etwa nur Gott verantwortlich: es sind ihm Schranken gesetzt, und zwar zunächst durch Kaiser und Reich, denen die Fürsten gebührlichen Respekt zu leisten haben. Sie schwören Kaiserlicher Majestät und dem Reich denselben Eid wie ihre Untertanen ihnen, nämlich ihnen getreu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein. Sie sind verpflichtet, die Reichsbeschlüsse zu beachten. Wenn sie ihre Untertanen in ihren Freiheiten und Privilegien beschweren, wenn der Landesherr, sagt Seckendorff, sich zu sehr mit Befehlen interessiert gemacht, können sie ihn vor den hohen Reichsgerichten zur Verantwortung ziehen. Die Fürsten haben den Vorzug, dass sie entweder vor ein Austrägalgericht oder vor das kaiserliche Hofgericht anstatt vor das Reichskammergericht geladen werden.

Nächst der Schranke, die den Fürsten von oben her durch Kaiser und Reich gesetzt ist, besteht von unten her die Schranke der Stände, nämlich der Vertreter des Adels, der Geistlichkeit und der Städte. Ihr wichtigstes Recht ist das der Steuerbewilligung. Ohne Einwilligung der Stände darf der Fürst neue Gefälle nicht erheben. Überhaupt werden die Steuern nicht wie Frondienste zwangsweise entrichtet, sondern es sind freiwillige, gutherzige Beiträge, weshalb sie in manchen Ländern Bethen, das heißt erbetene Einkünfte genannt werden. Auch über andere Dinge beratschlagt der Fürst auf den sogenannten Landtagen sich mit den Ständen, die Beschwerden oder Gravamina vorzubringen das Recht haben. Die auf den Landtagen vereinbarten Beschlüsse, die Abschiede, muss der Landesherr meistens bei der Erbhuldigung bekräftigen, ohne die Einwilligung der Landstände kann er nicht davon abweichen.

Sollte es in einem Land keine Stände geben, so ist der Landesherr doch seinen Untertanen gegenüber an das gebunden, was ihnen seine Vorfahren etwa versprochen haben, oder was dem guten alten Herkommen gemäß, oder was in den Fundamentalgesetzen des Reiches festgelegt ist. Immer muss er ferner das landesübliche gemeine Recht im Auge haben, er darf kein neues, absonderliches und eigennütziges Recht oder vielmehr ungleiches und geiziges Beginnen einreißen lassen, sondern er muss sich alles dessen befleißigen, was christlich, billig, fürstlich und wohlanständig ist.

Schließlich aber, wenn auch alle diese Schranken nicht bestünden oder umgeworfen würden, sollte der Fürst dennoch seine Untertanen mit Sklaverei verschonen, ja er sollte, wenn er allein die Verantwortung trüge, um so mehr auf seine Räte hören, damit er nicht zuletzt alles auf seine Inklination stelle und dahin komme, sich für einen Gott zu halten. Jedenfalls ist ein deutscher Fürst gebunden an das göttliche, an das natürliche und an das Völkerrecht. Nach dem natürlichen Recht muss er seine Untertanen als Freigeborene behandeln, sie in ihrem Besitz und ihrer Habe belassen und ihnen Gerechtigkeit mitteilen. Nach göttlichem und natürlichem Recht muss er Verträge halten.

Das natürliche Recht, auf welches Seckendorff sich bezieht, war im Mittelalter und bis ins 18. Jahrhundert hinein wirkliches, geltendes Recht. Der Inhalt des göttlichen Rechtes war im Dekalog, den Zehngeboten, enthalten. Die Übereinstimmung des natürlichen Rechtes mit dem göttlichen gründete sich auf die Worte, die Moses zum Volk sprach, als er ihnen seine Gebote ans Herz legte: „Denn das Gebot, das ich dir heute gebe, ist dir nicht verborgen, noch zu ferne, noch im Himmel, dass du möchtest sagen: Wer will uns in den Himmel fahren, und uns holen, dass wir's hören und tun? Es ist auch nicht jenseits des Meeres, dass du möchtest sagen: Wer will uns über das Meer fahren, und uns holen, dass wir's hören und tun? Denn es ist das Wort fast nahe bei dir in deinem Munde und in deinem Herzen, dass du es tust.“ Ferner auf die Stelle im Römerbrief des Paulus über das Gewissen der Heiden: „Denn so die Heiden, die das Gesetz nicht haben und doch von Natur tun des Gesetzes Werk, die selbigen, dieweil sie das Gesetz nicht haben, sind ihnen selber das Gesetz. Damit sie beweisen, des Gesetzes Werk sei beschrieben in ihren Herzen, sintemal ihr Gewissen sie bezeuget, dazu auch die Gedanken, die sich untereinander verklagen oder entschuldigen.“

Indessen glaubten nicht nur die Israeliten, sondern alle die alten orientalischen Völker an die göttliche Herkunft des Rechts, und auch die Griechen glaubten an das göttliche Recht als an ein Recht, das dem menschlichen vorangehe, und nach dem sich das menschliche zu richten habe.


Aristoteles (Betonung lateinisch und deutsch: Aristóteles; * 384 v. Chr. in Stageira; † 322 v. Chr. in Chalkis auf Euböa) war ein griechischer Universalgelehrter. Er gehört zu den bekanntesten und einflussreichsten Philosophen und Naturforschern der Geschichte.

Aristoteles, der von den mittelalterlichen Scholastikern hochgeschätzte Philosoph, hatte die Gerechtigkeit bestimmt als die dauernde Geneigtheit, jedem das Seinige – suum cuique – zu geben. Man unterschied geschriebene und ungeschriebene Gesetze. Die ungeschriebenen, die Gesetze Gottes und der Natur, die dem Menschen ins Herz geschrieben sind, gelten, so war die Lehre, zu allen Zeiten und für alle Länder und Menschen, sie sind ewig und unabänderlich, sie bilden die Grundlage für Gesetz und Recht des Staates. Ein Gesetz, das dem göttlich-natürlichen Recht widersprach, konnte keine Gültigkeit behaupten. In Fällen, wo das menschliche Gesetz nicht genügte, konnte es durch das natürliche Recht ergänzt werden, und man nannte es dann das billige Recht oder die Billigkeit, jus aequum. Da auch nach germanischer Anschauung das Recht göttlichen Ursprungs war, nahmen die Deutschen die kirchliche Lehre vom göttlich-natürlichen Recht leicht auf. Von dem Suum cuique ausgehend, welches, wenn man seinen Sinn entfaltete, mit den Zehngeboten übereinkam, konnte man den Inhalt des Naturrechts bestimmen und fasste ihn zusammen als das Recht auf Freiheit und Eigentum, was jedem Menschen zustehe, und worin er nur in Übereinstimmung mit dem gültigen Gesetz könne angetastet werden. Selbst Hobbes wagte nicht das Naturrecht zu leugnen, nur verklausulierte er es so, dass es tatsächlich in seinem Idealstaat nichts mehr bedeutete.

Das Völkerrecht wurde als Teil des natürlichen Rechts aufgefasst. Obwohl es seinem Wesen nach nicht erzwingbar war, sah es Seckendorff doch als eine Art von Rechtsschranke an.

Verhältnismäßig wenig konnte damals schon die Kirche dem weltlichen Regenten entgegensetzen. Bei den Protestanten war es, sehr zum Bedauern mancher Theologen, selbstverständlich geworden, dass das obrigkeitliche Regiment sich auch auf die geistlichen Dinge erstreckte. Seckendorff meint, dass das auch bei den Katholiken der Fall sei, und führte zum Beweis den bekannten Ausspruch des Herzogs von Cleve an, er sei Papst in seinem Land, und den des streng katholischen Herzogs Georg von Sachsen, er sei in seinem Land selbst Papst, Kaiser und Deutschmeister.


Georg der Bärtige (lateinisch: Georgius Barbatus; * 27. August 1471 in Meißen; † 17. April 1539 in Dresden) war Herzog des albertinischen Sachsens.

Immerhin, sagte er, seien auch in Sachen der Religion dem Fürsten durch die Reichsgesetze Schranken aufgerichtet. Er darf in seinem Land mit Ausnahme der jüdischen keine andere als die christliche Religion zulassen, und zwar nur das katholische, das evangelische und das reformierte Bekenntnis. Er darf Christen, die von dem in seinem Land geltenden Bekenntnis abweichen, nicht verjagen oder gar bestrafen, sondern er muss sie entweder dulden oder unter Mitnahme ihrer Habe auswandern lassen. Dass er Glaubenssätze nicht ändern darf, versteht sich von selbst. Wenn er selbst zu einem anderen Bekenntnis übertritt, darf er seine Untertanen in dem einmal zugelassenen Glauben nicht beschweren, hat sie vielmehr darin zu beschützen.

Überblickt man diese staatsrechtliche Untersuchung, so spürt man noch etwas von der Erhabenheit und Harmonie der mittelalterlichen Auffassung. Für Seckendorff ist die Herrschaft ein von Gott verliehenes, rechtlich und sittlich gebundenes Amt. Nur Gott ist absolut. Der irdische Staat soll das Recht, das von Gott kommt, verwirklichen. Es scheint, als sei der Fürst im Reich durch Gesetz und Herkommen so vorsorglich eingehegt, dass er sich ein tyrannisches Regiment gar nicht anmaßen könne. Sieht man aber näher zu, so merkt man, dass der Verfasser, wie sehr er selbst auch von der Richtigkeit seiner Behauptungen und Argumente überzeugt ist, sich in der Verteidigung fühlt einem Angriff gegenüber, den die Verhältnisse begünstigen und der die Richtung der Zeit für sich hat. Vollends aus den Anmerkungen, die der Herausgeber einer neuen Auflage des Fürstenstaates im Jahr 1720 dem Werk beigefügt hat, kann man schließen, wie unsicher das alte Recht bereits geworden ist. Er bringt den alten Text, ohne seiner Geltung recht zu trauen. In den letzten hundert Jahren sei von den landesfürstlichen Rechten viel geschrieben worden, sagt er, und meint, es sei eine fast gefährliche Frage. „Die unart der eigenwilligen herrschaft“, heißt es, „hat allem ansehn nach der alten freyheit zuwider etliche saecula her mehr und mehr an vielen orten, auch in unserm vaterlande, zugenommen, allwo doch vor diesem mehrere freyheit gewesen, ja wo die freyheit ihren alten sitz gehabt und von denen poeten daher genennet ward germanorum scythorumque bonum.“ Als Ursache der Veränderung wird angeführt die Strafe Gottes, die liebkosenden Höflinge und das Beispiel anderer Länder, wo das absolute Regiment herrsche. Das geht natürlich auf Frankreich. Bereits sei von Staatsrechtslehrern die Ansicht geäußert worden, dass sich das Recht der hohen Obrigkeit nicht dividieren lasse, dass es einheitlich und unumschränkt sein müsse und dass etwaige Privilegien der Untertanen der landesherrlichen Allmacht keinen Abbruch tun könnten. „Es steht dahin, wie weit mit dieser subtilität in effectu auszulangen. Manche fügen sich, manche nicht.“ Dass Briefe und Pergamente keine festen Mauern sind, hatte die Erfahrung bereits bewiesen.

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